Die unterlassene Fertigstellung der Arbeiten ist nicht anders zu beurteilen als deren mangelhafte Ausführung; entstehen die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Mieters doch in beiden Fällen anlässlich jedenfalls ursprünglich zu duldender Eingriffe, sodass der notwendige Konnex von Umfang der Duldungspflicht und damit korrespondierender Eingriffshaftung noch ausreichend gewahrt ist
GZ 3 Ob 85/15v, 16.03.2016
OGH: Der Kläger begehrt ausdrücklich unter dem Titel des Schadenersatzes die Kosten für die Anmietung einer tatsächlich bewohnten Ersatzwohnung für die Zeit von Juni 2009 bis 12. Februar 2010 im festgestellten Gesamtumfang von 5.900 EUR.
Damit wird ein Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG geltend gemacht. Die mit dieser Bestimmung geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. Maßgeblich ist, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, die durch einen vom Mieter zu duldenden Eingriff in sein Mietrecht verursacht wurde, wozu auch Schäden als Folge einer unsachgemäßen Ausführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zählen.
Der Mieter leitet seinen Ersatzanspruch hier zwar nicht unmittelbar aus der (mangelhaften) Vornahme eines zu duldenden Eingriffs ab, sondern aus der Weigerung, nach Abschluss der „eigentlichen“ Erhaltungsarbeiten die Nacharbeiten durchführen zu lassen. Diese unterlassene Fertigstellung der Arbeiten (obwohl die betrauten Professionisten ursprünglich damit beauftragt wurden) ist jedoch nicht anders zu beurteilen als deren mangelhafte Ausführung; entstehen die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Mieters doch in beiden Fällen anlässlich jedenfalls ursprünglich zu duldender Eingriffe, sodass der notwendige Konnex von Umfang der Duldungspflicht und damit korrespondierender Eingriffshaftung noch ausreichend gewahrt ist.