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Zivilrecht

OGH: Verjährung des Anwaltshonorars

Mit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch Kündigung wird das Entgelt, das dem Anwalt zusteht, fällig und von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen; der Beginn der Verjährungsfrist kann nicht beliebig hinausgezögert werden; sie beginnt zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre

11. 04. 2016
Gesetze:   § 1486 ABGB, § 1170 ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Rechtsanwalt, Honorarforderung, Verjährung

 
GZ 1 Ob 12/16w, 25.02.2016
 
OGH: Die Forderung des Rechtsanwalts (wie auch des Wirtschaftstreuhänders) auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen verjährt gem § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht eingetreten. Mangels einer anderslautenden Vereinbarung ist der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts daher solange nicht fällig, wie das Mandatsverhältnis nicht erloschen ist; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs.
 
Mit der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch Kündigung der Widerbeklagten wird das Entgelt, das der Widerklägerin zusteht, fällig und von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Der Beginn der Verjährungsfrist kann nicht beliebig hinausgezögert werden. Sie beginnt zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre.
 
 

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