Sollte die Schlichtungsstelle nach den internen Regelungen ihres Rechtsträgers (Ärztekammer) für den konkreten Fall nicht zuständig gewesen sein, ist das jedenfalls dann verjährungsrechtlich unerheblich, wenn sich der Anspruchsgegner in das Verfahren vor dieser Stelle eingelassen hat; denn die (protokollierte und mit nachfolgendem Anwaltsschreiben bestätigte) Einlassung in dieses Verfahren ist der schriftlichen Erklärung iSv § 58a Abs 1 Satz 1 ÄrzteG jedenfalls gleichzuhalten; damit wäre auch nach dieser Bestimmung die Fortlaufhemmung eingetreten
GZ 2 Ob 4/16a, 25.02.2016
OGH: § 58a Abs 1 ÄrzteG begründet nach stRsp keine Ablauf-, sondern eine Fortlaufhemmung. Zwar ist es richtig, dass die Gesetzesmaterialien (auch) den Begriff „Ablauf“ verwenden; unmittelbar darauf folgt aber die Formulierung „dh der Beginn oder die Fortsetzung der begonnenen Verjährung wird hinausgeschoben“. Dies kann, wie auch der Gesetzeswortlaut selbst („so ist der Lauf“ - also nicht nur der Ablauf - „der Verjährungsfrist gehemmt“), nur iSe Fortlaufhemmung verstanden werden.
Die Hemmung tritt nach § 58a Abs 1 Satz 2 ÄrzteG auch ein, „wenn ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle vom angeblich Geschädigten oder vom angeblichen Schädiger oder von einem ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird, in welchem Falle die Hemmung an jenem Tag beginnt, an welchem dieses Ersuchen beim Patientenanwalt oder bei der ärztlichen Schlichtungsstelle einlangt“. In diesem Fall ist - anders als in jenem des § 58a Abs 1 Satz 1 ÄrzteG - keine schriftliche Erklärung des Anspruchsgegners erforderlich, dass er zu Verhandlungen über eine außergerichtliche Regelung bereit sei. Sollte die Schlichtungsstelle - wie hier behauptet - nach den internen Regelungen ihres Rechtsträgers (Ärztekammer) für den konkreten Fall nicht zuständig gewesen sein, ist das jedenfalls dann verjährungsrechtlich unerheblich, wenn sich der Anspruchsgegner - wie hier - in das Verfahren vor dieser Stelle eingelassen hat. Denn die (protokollierte und mit nachfolgendem Anwaltsschreiben bestätigte) Einlassung in dieses Verfahren ist der schriftlichen Erklärung iSv § 58a Abs 1 Satz 1 ÄrzteG jedenfalls gleichzuhalten. Damit wäre auch nach dieser Bestimmung die Fortlaufhemmung eingetreten.
Richtig ist, dass an der Feststellung einer verjährten Forderung kein rechtliches Interesse besteht. Verjährung liegt hier aber wegen der Fortlaufhemmung gerade nicht vor.