Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, dh der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm; reine Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht
GZ 4 Ob 214/15x, 23.02.2016
OGH: Gem Art 5 Nr 3 EuGVVO (idF VO [EG] Nr 44/2001 [Klagseinbringung vor dem 10. 1. 2015]) kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Delikte iS dieser Bestimmung sind unerlaubte Handlungen, die eine Schadenshaftung des Beklagten nach sich ziehen und nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen. Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in Printmedien und im Internet.
Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, umfasst iSe autonomen Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort (Ort, an dem der Schaden eingetreten ist), als auch den Handlungsort (Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens). Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), kann der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung C-133/11, Folien Fischer, ausgesprochen, dass Art 5 Nr 3 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt. Wenn die Umstände, die bei einer negativen Feststellungsklage in Rede stehen, eine Anknüpfung an den Staat rechtfertigen können, in dem sich entweder das ursächliche Geschehen ereignet hat oder der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, kann der Kläger den Beklagten an einem dieser Orte verklagen.
Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, dh der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. Reine Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht.
Das Rekursgericht ist im Einzelfall vertretbar davon ausgegangen, dass der Begehungsort der beanstandeten und klagsrelevanten Handlungen in Österreich (am Sitz der Klägerin) liegt und daher der Tatbestand des Art 5 Nr 3 EuGVVO erfüllt ist. Seine Beurteilung, dass sich zwar die überwiegende Tätigkeit der Klägerin iZm dem der gegenständlichen Klage zugrundeliegenden Sachverhalt in Deutschland abspiele, jedoch entscheidende Schritte, nämlich das Starten der Abfrage und die Personalisierung der Informationsschreiben, vom Sitz der Klägerin in Österreich aus vorgenommen würden, weshalb es sich dabei nicht um reine Vorbereitungshandlungen, sondern um den Kern der beanstandeten Aktivitäten handle und die Beklagte auch gerade diese Handlungen in ihrem Abmahnungs- bzw Aufforderungsschreiben (dem Auslöser der gegenständlichen Feststellungsklage) beanstandet habe, hält sich im Rahmen der zuvor dargelegten Rsp des EuGH.