Die Unterlassung des Antrags auf Fällung eines Anerkenntnisurteils hat zur Folge, dass der Kläger kein Anerkenntnisurteil erhält, nicht aber, dass das Anerkenntnis bei der Fällung und Begründung des über den anerkannten Anspruch nun ergehenden kontradiktorischen (zweiseitigen) Urteils nicht verwertet werden dürfte; das Gericht kann ein solches Anerkenntnis, das auch ein Geständnis von Tatsachen iSd § 266 ZPO bzw § 267 ZPO umfasst, daher verwerten und für die Begründung seiner Entscheidung heranziehen
GZ 2 Ob 127/15p, 25.02.2016
OGH: Nach der Rsp ist das prozessuale Anerkenntnis die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Der Anerkenntnisvertrag dagegen muss grundsätzlich als zweiseitiges Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt oder wenigstens für ihn bestimmt und von ihm angenommen werden.
Hier hat die drittbeklagte Partei vor dem Prozess ausdrücklich eine schriftliche Anerkenntniserklärung an die klagende Partei gerichtet, wohingegen die erst- und zweitbeklagte Partei eine solche Haftung gegenüber der Geschädigten zu keiner Zeit erklärten, sondern lediglich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. 11. 2014 erklärten, das Feststellungsbegehren anzuerkennen.
Wenn das Berufungsgericht dies iSd dargestellten Rsp als rein prozessuales Anerkenntnis qualifizierte, vermögen die Ausführungen der Revision daran keine Zweifel zu wecken.
Nur ein konstitutives Anerkenntnis nimmt einem Feststellungsbegehren bezüglich der von ihm betroffenen Schäden das rechtliche Interesse. Das prozessuale Anerkenntnis dagegen berechtigt den Kläger, die Fällung eines Anerkenntnisurteils zu beantragen (§ 395 ZPO). Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, doch ist der Kläger nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Sind beide Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anwesend und verhandeln sie nach einer Anerkenntniserklärung weiter, so ist das Verfahren fortzusetzen. Die Unterlassung des Antrags auf Fällung eines Anerkenntnisurteils hat zur Folge, dass der Kläger kein Anerkenntnisurteil erhält, nicht aber, dass das Anerkenntnis bei der Fällung und Begründung des über den anerkannten Anspruch nun ergehenden kontradiktorischen (zweiseitigen) Urteils nicht verwertet werden dürfte. Das Gericht kann ein solches Anerkenntnis, das auch ein Geständnis von Tatsachen iSd § 266 ZPO bzw § 267 ZPO umfasst, daher verwerten und für die Begründung seiner Entscheidung heranziehen.
Dies gilt im Übrigen auch insoweit, als Haftpflichtversicherer und Haftpflichtversicherter im Hinblick auf die Rechtskrafterstreckung nach § 28 KHVG eine einheitliche Streitpartei bilden, weil dadurch die Dispositionsfähigkeit der einzelnen Parteien grundsätzlich nicht tangiert wird.
Auf den nach der Judikatur als Verfahrensfrage zu qualifizierenden Aspekt, ob ein Tatsachengeständnis vorliegt, kommt es hier - entgegen den Ausführungen der Revision - nicht an, weil in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung unstrittig ein Anerkenntnis, das dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen, abgegeben wurde.