Hat der auskunftspflichtige Unterhaltsschuldner die begehrte Auskunft über sein Einkommen nicht gegeben und die zur Überprüfung abgeforderten Urkunden nicht vorgelegt, so ist die Anfrage an den Dienstgeber und auch die Speicherung der Lohndaten in der Verfahrensautomation Justiz zulässig
GZ 6 Ob 225/15d, 23.02.2016
OGH: Nach § 83 GOG richtet sich in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit die Durchsetzung der im DSG geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften des GOG und den jeweiligen Verfahrensvorschriften (AußStrG bzw StPO). Wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 GOG bezeichneten Rechten verletzt wurde, kann gem § 85 Abs 1 GOG dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Das Datenschutzverfahren nach §§ 83 ff GOG regelt keine eigenen oder abweichenden Datenschutzansprüche, sondern die Durchsetzung der nach dem DSG bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit.
Dabei ist zwischen dem Verfahren über die Löschung vor dem für die Eintragung zuständigen Gericht nach § 84 GOG und dem Verfahren vor dem übergeordneten Gericht nach § 85 GOG über die Feststellung einer dabei erfolgten Verletzung des Rechts auf Löschung zu unterscheiden. Papierakten sind zufolge ihres Aufbaus und ihrer Struktur nicht als Datei iSd § 4 Z 6 DSG zu qualifizieren, weshalb insoweit kein Löschungsanspruch besteht.
Im Unterhaltsverfahren haben gem § 102 AußStrG alle Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen; kommt jemand diesen Pflichten nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Hat der auskunftspflichtige Unterhaltsschuldner die begehrte Auskunft nicht gegeben und die zur Überprüfung abgeforderten Urkunden nicht vorgelegt, so ist nicht nur die Anfrage an den Dienstgeber zulässig sondern auch die Speicherung der Lohndaten in der Verfahrensautomation Justiz.