Von einer sklavischen Nachahmung/glatten Übernahme kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Zeitungsaufsteller der Beklagten jenem der Klägerin zwar ähnlich ist, aber in der Wandstärke, der Gestaltung des Trennelements zwischen den Zeitungsstapeln und auch der Farbgebung unterschiedlich ist
GZ 4 Ob 13/16i, 23.02.2016
OGH: Das Rekursgericht hat vertretbar eine unlautere Geschäftspraktik der Beklagten verneint. Von einer sklavischen Nachahmung/glatten Übernahme kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Zeitungsaufsteller der Beklagten jenem der Klägerin zwar ähnlich ist, aber in der Wandstärke, der Gestaltung des Trennelements zwischen den Zeitungsstapeln und auch der Farbgebung unterschiedlich ist. Eine unmittelbare Leistungsübernahme und der Einsatz technischer Vervielfältigungsverfahren (etwa Nachdruck, Kopie etc) liegt hier nicht vor. Dass die für die vermeidbare Herkunftstäuschung oder unlauteres Immitationsmarketing erforderliche Verwechslungsgefahr nicht vorliegt, ist im Hinblick auf die klar unterschiedliche Farbgestaltung, die groß und unverwechselbar auf die jeweils angebotenen Zeitungen hinweisende Beschriftung und die offen angebotenen Waren naheliegend. Angesichts des Bekanntheitsgrades der beiden von den Streitteilen angebotenen Gratiszeitungen ist auch nicht davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum aufgrund einer ähnlichen äußeren Form der Verkaufsständer annimmt, dass zwischen den Herausgebern der beiden Zeitungen ungeachtet der allgemein bekannten Konkurrenzsituation ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.