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Wirtschaftsrecht

OGH: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch-geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt

Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk iSd UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden

05. 04. 2016
Gesetze:   § 1 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Werkcharakter, Schöpfung, Originalität, technische Lösung

 
GZ 4 Ob 13/16i, 23.02.2016
 
OGH: Ob sich eine Schöpfung aufgrund ihrer Originalität hinreichend deutlich von ähnlichen Schöpfungen unterscheidet und daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.
 
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich nicht gegen die vom Rekursgericht erläuterten Leitlinien der Rsp zur Werkqualität, sondern behauptet eine unzutreffende Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall und damit einen Widerspruch zur Rsp des OGH. Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall ist aber nicht zu erkennen. Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch-geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk iSd UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es ist jedenfalls vertretbar, mit dem Rekursgericht die von der Klägerin als für den Werkcharakter maßgeblich ins Treffen geführten Gestaltungselemente als vorwiegend technisch bedingt anzusehen (erleichterte schnelle Zeitungsentnahme, Möglichkeit der einladenden Präsentation, abgerundete Ecken zur Verringerung der Verletzungsgefahr, frei bleibende Flächen, die für Werbung genutzt werden können).
 
 

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