Der OGH kann auch im Beschwerdeverfahren nach § 285b Abs 2 – 5 StPO vom Erstgericht weitere Aufklärungen verlangen
GZ 15 Os 150/15w, 09.12.2015
OGH: Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Vernehmung des Angeklagten, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Vernehmung der Dolmetscherin geben im Hinblick auf die für den OGH klare Tatsachengrundlage keinen Anlass zu weiteren Aufklärungen (§ 285 Abs 4 iVm § 89 Abs 5 StPO)