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Zivilrecht

OGH: Zu Grundbuchsgesuchen gegen verstorbene Eigentümer nach deren Einantwortung

Der Tod des Eigentümers zwischen der Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde und der Einbringung des Grundbuchsgesuches hindert nicht die grundbücherliche Bewilligung

05. 04. 2016
Gesetze:   § 21 GBG, § 94 GBG, § 797 ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Tod des Buchberechtigten, Einantwortung, außerbücherliches Eigentum, Eintragungsgrundsatz, materielles Publizitätsprinzip

 
GZ 5 Ob 195/15k, 25.01.2016
 
OGH: Der Erbe erwirbt das Eigentum an den Nachlassgrundstücken in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes schon mit Rechtskraft der Einantwortung und nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter.
 
Die §§ 21 und 94 GBG verhindern jedoch im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Eine bücherliche Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, auch wenn sie bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer sind. In Ansehung von Grundbuchseintragungen ist die Tatsache der erfolgten Einantwortung bis zur Einverleibung des Eigentumsrechts der Erben im Grundbuch folglich nicht zu berücksichtigen. Der Tod des Eigentümers zwischen der Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde und dem Einbringen des Grundbuchsgesuches hindert daher nicht die grundbücherliche Bewilligung. Es bedarf daher für die Einverleibung eines Pfandrechts gegen den im Grundbuch noch als Eigentümer aufscheinenden Pfandbesteller weder der Zustimmung seiner Erben noch im Falle ihrer Minderjährigkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Prüfung dieser Zustimmung.
 
 

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