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Zivilrecht

OGH: Zur Löschung einer Treuhänder-Rangordnung

Der Antrag und die schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Löschung einer Rangordnungsanmerkung bedürfen im Fall des § 57a Abs 4 GBG einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschrift sowohl des Eigentümers als auch des namentlich Berechtigten

05. 04. 2016
Gesetze:   § 57a GBG, § 27 GBG, § 31 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Anmerkung der Rangordnung, Namensrangordnung, Treuhänderrangordnung, Veräußerung, Verpfändung, Löschung

 
GZ 5 Ob 217/15w, 25.01.2016
 
OGH: § 57a GBG ermöglicht die Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person als Berechtigte (Namensrangordnung) oder zugunsten eines Treuhänders (Treuhänderrangordnung). Der Eigentümer kann die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen, in diesem Fall muss die Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses für die Eintragung des Rechts oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, nicht vorgelegt werden. Eine solche Anmerkung kann mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung). Die Übertragung setzt allerdings die Zustimmung des bisherigen Berechtigten voraus, wobei die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung bedarf. Der Antrag auf Anmerkung der Übertragung der Rangordnung kann vom bisherigen oder vom neuen Berechtigten gestellt werden. Eine Rangordnung nach § 57a Abs 1 GBG kann auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellt werden. In diesem Fall kann der Treuhänder die Ausnutzung der Rangordnung zugunsten einer von ihm vertretenen Person ohne Nachweis einer Zustimmung zur Übertragung nach § 57a Abs 3 GBG beantragen.
 
Die Löschung der Anmerkung einer Namens- oder Treuhänderrangordnung nach § 57a Abs 1 und 4 GBG vor Ablauf der gesetzlichen Frist setzt nicht voraus, dass die Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses vorgelegt wird. Sie kann aber nur aufgrund eines Antrags des Eigentümers mit Zustimmung des Berechtigten, eines Antrags des Berechtigten mit Zustimmung des Eigentümers oder eines gemeinsamen Antrages des Eigentümers und des Berechtigen erfolgen. Derartige Anträge und Zustimmungserklärungen gehören zu den in §§ 27, 31 GBG angeführten Urkunden. Nach § 31 Abs 1 GBG kann eine Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.
 
 

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