Sind die für die Bestimmung des Mindestanteils maßgebenden Nutzwerte noch nicht ermittelt oder wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung vorliegen, kann sich der Kläger die bestimmte Angabe des von ihm beanspruchten Mindestanteils bis zur Ermittlung oder Festsetzung der Nutzwerte vorbehalten; das Rekursgericht hat ausgehend vom Wortlaut des § 43 Abs 2 WEG das Vorliegen der Voraussetzung für eine Verfahrensunterbrechung zutreffend verneint, weil eben eine Stufenklage nicht vorliegt
GZ 1 Ob 250/15v, 28.01.2016
OGH: Gem § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgesehen ist.
Ein Fall der unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 2 WEG zwingend angeordneten Unterbrechung liegt jedoch hier nicht vor.
Anders als der Kläger andeutet, ist im vorliegenden Verfahren nicht über einen Antrag auf Nutzwertfestsetzung oder Nutzwertneufestsetzung nach § 52 Abs 1 WEG abzusprechen; es liegt zwar eine Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts iSd § 43 WEG vor, aber nicht in Form einer Stufenklage. Der Kläger behielt sich die bestimmte Angabe des von ihm beanspruchten Mindestanteils nicht vor, sondern bezeichnete den ihm konkret zukommenden Mindestanteil zahlenmäßig. Er gesteht auch selbst in seinem Revisionsrekurs zu, dass er ein bestimmtes Klagebegehren stellte, in dem er Mindestanteile in einer Anzahl, die sich aus dem von ihm vorgelegten Nutzwertgutachten ergäbe, beansprucht habe, und führt ausdrücklich aus, er habe sein Klagebegehren „ohne Inanspruchnahme des § 43 Abs 2 WEG“ gestellt.
Sind die für die Bestimmung des Mindestanteils maßgebenden Nutzwerte noch nicht ermittelt oder wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung vorliegen, kann sich der Kläger die bestimmte Angabe des von ihm beanspruchten Mindestanteils bis zur Ermittlung oder Festsetzung der Nutzwerte vorbehalten. In diesem Fall hat das Gericht den Parteien mit Beschluss aufzutragen, einen Ziviltechniker oder Sachverständigen (§ 9 Abs 1 WEG) mit der Erstattung eines Nutzwertgutachtens zu betrauen bzw die Einleitung des Verfahrens zur gerichtlichen Nutzwertfestsetzung zu beantragen, und zugleich das Verfahren über die Klage zu unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach Vorliegen des Nutzwertgutachtens bzw nach rechtskräftiger Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung auf Antrag wieder aufzunehmen (§ 43 Abs 2 WEG).
Das Rekursgericht hat daher ausgehend vom Wortlaut des § 43 Abs 2 WEG, auf den sich auch die Lehre bezieht, das Vorliegen der Voraussetzung für eine Verfahrensunterbrechung zutreffend verneint, weil eben eine Stufenklage nicht vorliegt.
Zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfrage einer analogen Anwendung nimmt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht Stellung, wenn er unter Hinweis auf Schragel darlegt, dieser zitiere § 43 Abs 2 WEG nur insoweit, als er ausführe, das Prozessgericht habe das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Nutzwerte noch nicht festgesetzt oder bescheinigt seien, die Bestimmtheit des Klagebegehrens erwähne der genannte Autor hingegen nicht. Weder unternimmt der Kläger den Versuch des Nachweises einer Gesetzeslücke noch kann er eine gleichgelagerte Interessenslage aufzeigen. Eine Unterbrechung ohne Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen widerspräche verfahrensökonomischen Grundsätzen, weil ein Gutachten nicht erst beizuschaffen ist, sondern vom Kläger bereits vorgelegt ist und dieses im Verfahren über das Klagebegehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts dem Nachweis des schon konkret geltend gemachten Mindestanteils dienen soll.
Der Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen und das Verfahren fortzusetzen. Ob es einer ergänzenden Präzisierung des Begehrens (Angabe der neuen Mindestanteile der übrigen Wohnungseigentümer) bedarf, ist hier nicht zu erörtern.