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Zivilrecht

OGH: Schikaneeinwand iZm Klage auf Entfernung der einige Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragenden Teile der Betonfundamente

Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt

05. 04. 2016
Gesetze:   § 1295 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schikane, Schädigungsabsicht, Grenzüberbau

 
GZ 4 Ob 2/16x, 23.02.2016
 
OGH: Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Die Behauptungs- und Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben. Begründet aber der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache der anderen Partei, einen gerechtfertigten Beweggrund für ihr Verhalten zu behaupten und zu beweisen.
 
Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt.
 
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ragen die unter der Erde liegenden Betonfundamente der Zaunsteher jeweils nur wenige Zentimeter auf die Grundstücke der Kläger, die dadurch keine Wertminderung erfahren haben. Auch sonstige objektiv nachteilige Folgen aus dem Über-(hier besser: Unter-)bau sind nicht hervorgekommen („Die Kläger haben dadurch keinen Nachteil“) und wurden von den Klägern in erster Instanz auch nicht behauptet.
 
Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen in Ermangelung eines Sachverhalts, „den ein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil empfinden würde“ (1 Ob 169/06v), den Klägern die Behauptungslast dafür aufgebürdet haben, weshalb für sie doch ein konkreter Nachteil bestehen solle. Derartige Behauptungen haben sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt. Diesbezüglich ergänzendes Vorbringen im Berufungs- oder nunmehrigen Rekursverfahren ist jedenfalls unzulässig und daher eine unbeachtliche Neuerung.
 
Bereits ausgehend von diesem bislang dargestellten unstrittigen Sachverhalt erweist sich der Schikaneeinwand als berechtigt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 8 Ob 39/09g, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag; dort ragten die Betonfundamente der Zaunsteher unter der Erdoberfläche sogar 15 bis 20 Zentimeter, also fast doppelt so weit wie im Anlassfall, auf das Nachbargrundstück. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, ob die von den Klägern begehrte teilweise Entfernung des Zaunsockelfundaments insoweit einen zusätzlichen Nachteil für den Beklagten bewirkt, als dadurch der von ihm errichtete und auch weiter zu erhaltende Zaun seine Stabilität verlieren würde. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, ist das Interesse der Kläger an der Entfernung der unterirdisch geringfügig auf ihr Grundstück ragenden Betonteile als völlig in den Hintergrund tretend zu beurteilen.
 
Das Argument der Kläger, ihr jedenfalls maßgebliches Interesse an der Beseitigung des Überbaus liege schon darin, eine allfällige Ersitzung von Teilen ihrer Grundstücke zu verhindern, überzeugt nicht, weil sämtliche Grundstücke im Grenzkataster enthalten sind, sodass gemäß § 50 VermG eine Ersitzung ausgeschlossen ist.
 
 

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