Die Hinterbliebenen müssen sich bei ihrer Anspruchserhebung nach § 1327 ABGB - analog § 7 Abs 2 EKHG - ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen
GZ 9 Ob 76/15i, 25.02.2016
OGH: Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden (§ 1327 ABGB).
Nach stRsp und hL müssen sich die Hinterbliebenen bei ihrer Anspruchserhebung nach § 1327 ABGB - analog § 7 Abs 2 EKHG - ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen.
Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt.