Ein Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit kann die Ansprüche des Patienten gegen den ihn nicht lege artis behandelnden Arzt nicht mindern; auch für die hier in Rede stehenden Ansprüche der Hinterbliebenen auf Unterhaltsentgang und Bestattungskosten verbietet sich daher die Annahme eines Mitverschuldens des Patienten wegen schuldhafter Herbeiführung seines behandlungsbedürftigen Zustands
GZ 9 Ob 76/15i, 25.02.2016
OGH: Im Arzthaftungsrecht liegt das haftungsbegründende Verschulden des Arztes im Behandlungsfehler oder der unzureichenden Aufklärung über eine Komplikation. Daher können nur solche Umstände ein Mitverschulden des Patienten begründen, die dazu führen, dass der durch den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler verursachte Schaden vergrößert (weitere Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Patienten) oder eine Verringerung des Schadens (Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Patienten) vereitelt wird. Ein Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit kann die Ansprüche des Patienten gegen den Arzt wegen eines Behandlungsfehlers nicht mindern. Die Annahme eines Mitverschuldens des Patienten wegen schuldhafter Herbeiführung seines behandlungsbedürftigen Zustands ist daher nicht gerechtfertigt.