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Zivilrecht

OGH: Zum Verdienstentgang des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH

Vor dem Unfall des Gesellschafters vorhandene bzw erwirtschaftete Bilanzgewinne sind auch dann zur Bemessung des im unfallbedingt verminderten Anteil am Gesellschaftsgewinn bestehenden Verdienstentgangs des Gesellschafters heranzuziehen, wenn sie vor dem Unfall nicht ausgeschüttet wurden bzw nicht fällig waren

05. 04. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB, § 1327 ABGB, § 35 GmbHG, § 82 GmbHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gesellschaftsrecht, Verdienstentgang, Gesellschafter, Geschäftsführer, GmbH, Gesellschaftsgewinn, Gewinnanteil

 
GZ 2 Ob 27/16h, 25.02.2016
 
OGH: Der verletzte Alleingesellschafter einer GmbH ist mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch und hat daher nur Anspruch auf Ersatz entgangenen Gesellschaftsgewinns und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten für Ersatzkräfte. Für den Verdienstentgang eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH ist die Verminderung seines Gewinnanteils an der Gesellschaft maßgebend. Die Gesellschaft ist bezüglich des Schadens, den ein Gesellschafter an absoluten Rechten erleidet, lediglich mittelbar geschädigter Dritter, sodass der unfallbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters nur diesem als unmittelbar Geschädigten soweit zu ersetzen ist, als er sich in einer Verringerung seines Anteils am Gesellschaftsgewinn niederschlägt.
 
Zum „Anteil am Gesellschaftsgewinn“ wird dabei nicht unterschieden, ob und wann der Gesellschaftsgewinn schon ausgeschüttet wurde oder nicht oder ob der Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils schon fällig ist oder nicht. Selbst wenn ein erforderlicher Ausschüttungsbeschluss (§ 35 Abs 1 Z 1, § 82 Abs 1 GmbHG) noch nicht gefasst wurde, hat der Gesellschafter immerhin einen durch den Ausschüttungsbeschluss bedingten Anspruch. Der Alleingesellschafter der GmbH kann somit selbst dann, wenn die Verteilung des Bilanzgewinns im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist (§ 35 Abs 1 Z 1, § 82 Abs 1 GmbHG) oder der Bilanzgewinn durch den Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 82 Abs 1 GmbHG), entweder durch Gesellschafterbeschluss oder durch Änderung des Gesellschaftsvertrags jederzeit die Ausschüttung des Bilanzgewinns an sich bewirken. Es sind daher auch vor dem Unfall vorhandene, aber nicht ausgeschüttete oder nicht fällige Bilanzgewinne für die Bemessung der unfallbedingten Verminderung des Bilanzgewinns heranzuziehen.
 
 
 

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