Bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, unterliegt die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO
GZ Ra 2014/04/0041, 16.12.2015
Zum (Nicht)Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage bringt der Revisionswerber vor, es gebe keine Rsp des VwGH zur Frage, inwieweit die betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen der GewO für einen nicht der GewO unterliegenden Tätigkeitsbereich gelten würden.
VwGH: Dieser Frage kommt im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Relevanz zu, weil das VwG die Anwendbarkeit der betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen der GewO nicht mit der - von der GewO gem seinem § 2 Abs 1 Z 22 ausgenommenen - Tätigkeit der Vermittlung von Wetten begründet hat, sondern mit dem der GewO unterliegenden Betrieb eines Gastgewerbes. Im Übrigen wird auf die Definition des § 74 Abs 1 GewO verwiesen, wonach als gewerbliche Betriebsanlage eine Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer "gewerblichen Tätigkeit" regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Auch ist auf die hg Rsp zu verweisen, wonach bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO unterliegt. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das verfahrensgegenständliche Lokal, das nach den Feststellungen des VwG auch dem Konsum der verkauften Getränke dient, als gewerbliche Betriebsanlage angesehen wurde.
Die Rechtsansicht des VwG, die Betriebsanlage sei zumindest geeignet, Belästigungen der Nachbarn iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO zu verursachen, ist nicht zu beanstanden.