Der Studienerfolg ist nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr; das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt
GZ Ra 2015/22/0094, 21.01.2016
VwGH: Dem Revisionswerber ist zunächst zuzustimmen, dass für die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises eines ausländischen Studenten grundsätzlich das der Antragstellung vorangegangene Studienjahr maßgeblich ist (§ 75 Abs 6 UG), was in den vom Revisionswerber zitierten hg Erkenntnissen entsprechend judiziert wurde. Dem angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das LVwG seiner Entscheidung zutreffend das dem Antrag vorangegangene Studienjahr (von 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014) als relevanten Betrachtungszeitraum zugrunde legte.
Gem § 3 Abs 2 des Curriculums teilen sich die ECTS-Anrechnungspunkte für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft in (hier nicht entscheidungsrelevante) Pflichtfächer, gebundene Wahlfächer und freie Wahlfächer auf. Gebundene Wahlfächer sind die "Spezielle Betriebswirtschaftslehre" (Modul G) und das "Ergänzungsfach" (Modul K).
§ 14 des Curriculums sieht für freie Wahlfächer die Möglichkeit vor, Lehrveranstaltungen zu besuchen, die im Curriculum nicht vorgesehen sind. Diese freien Wahlfächer werden allein durch die Entscheidung des Studierenden zum Bestandteil des Studiums. Lehrveranstaltungen im Umfang von 9 ECTS-Anrechnungspunkten sind zu wählen und darüber Prüfungen abzulegen. Da die Anrechnung von Prüfungen dieser freien Wahlfächer mit 9 ECTS-Punkten beschränkt ist, erreicht der Revisionswerber - selbst bei Berücksichtigung dieser Prüfungen als freie Wahlfächer - das geforderte Ausmaß im Umfang von 16 ECTS-Anrechnungspunkten zum Nachweis eines Studienerfolges jedenfalls nicht.
Gem § 6 Abs 3 des Curriculums besteht die Möglichkeit der Studierenden, Lehrveranstaltungen des Moduls K (Ergänzungsfächer gem § 12 des Curriculums) im Umfang von 8 ECTS-Anrechnungspunkten iSe individuellen Schwerpunktsetzung durch Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen zu ersetzen. Ein Lehrveranstaltungstausch kann auf Antrag des Studierenden mit Bescheid der Studiendirektorin/des Studiendirektors genehmigt werden, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung nicht beeinträchtigt wird. Dass der Revisionswerber einen solchen Antrag gestellt hätte, behauptet er nicht; solches ist auch den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen. Eine Anrechnung der abgelegten Prüfungen als Ergänzungsfach ist daher nicht möglich.
Auf Grund der Bestimmungen des Curriculums könnten fallbezogen für die vom Revisionswerber zwischen 1. Oktober 2013 und 30. September 2014 abgelegten Prüfungen maximal 9 ECTS-Anrechnungspunkte berücksichtigt werden. Damit wies er jedoch keinen ausreichenden Studienerfolg iSd § 64 NAG iVm § 75 Abs 6 UG nach.
Auf die Frage, ob der Revisionswerber - wie das LVwG meint - im Beurteilungszeitraum keinen einzigen ECTS-Anrechnungspunkt erzielt habe, weil er die für freie Wahlfächer anrechenbaren 9 ECTS-Anrechnungspunkte bereits in einem früheren Semester "konsumiert" habe, kommt es somit nicht mehr an.
Soweit der Revisionswerber geltend macht, es bestehe gegenwärtig keine Rsp des VwGH zu der Rechtsfrage, welche Rechtsnormen unter "studienrechtliche Vorschriften" iSd § 64 Abs 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit b NAG-DV und § 75 Abs 6 UG zu subsumieren seien, und auf die Wiederholung von Prüfungen gem § 77 UG verweist, zeigt er damit nicht auf, inwiefern die Revision von dieser Frage abhängt bzw inwiefern die Frage vom LVwG unrichtig gelöst worden sei. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH auf Grund von Revisionen gem Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zuständig.