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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG

Selbst guter Glaube stellt den Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen

04. 04. 2016
Gesetze:   § 5 VStG
Schlagworte: Rechtsirrtum

 
GZ Ra 2015/03/0092, 27.01.2016
 
VwGH: Auf dem Boden der Rsp ist für den Revisionswerber mit seinem Vorbringen, es sei ihm ein entschuldbarer Rechtsirrtum zu Gute zu halten, nichts zu gewinnen. Ein solcher Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Revisionswerber das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es zur Einhaltung der der an einem relevanten Tätigkeitsbereich (hier: der Hilfeleistung im Rahmen des Rettungswesens) teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Dann, wenn - wie im bekämpften Erkenntnis unstrittig ausgeführt - der Revisionswerber schon im September 2013 von einer im Bereich des Rettungswesens relevanten Stelle wie der mitbeteiligten Partei auf eine rechtlich bedenkliche Verwendung des Rotkreuzzeichens hingewiesen wurde, ist die revisionswerbende Partei jedenfalls verpflichtet gewesen, in der Folge bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen. Wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien. Eine bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer (allenfalls sogar plausiblen) Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei der derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube, wie etwa betreffend eine Wort-Bild-Marke, stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Revisionsfall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen. Dass der Revisionswerber dieser Erkundungspflicht bei der Behörde nachgekommen wäre, wird in der Revision nicht konkretisiert.
 
 

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