Das LVwG hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist; daher sind die § 30a Abs 1 bis 6 VwGG nach dem Abs 7 dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der VwGH über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden; die für die Übermittlung der Revision durch den VwGH an das LVwG benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht
GZ Ra 2015/17/0123, 18.01.2016
VwGH: Das LVwG hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Daher sind die § 30a Abs 1 bis 6 VwGG nach dem Abs 7 dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der VwGH über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden. Diese erweist sich angesichts des § 24 Abs 1 erster Satz VwGG und des § 25a Abs 5 VwGG, wonach Revisionen, also sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revisionen, beim VwG einzubringen sind, als nicht gegeben. Angesichts der in § 26 Abs 1 Z 1 VwGG festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen ist die Revision gegen das am 1. September 2015 der Revisionswerberin zugestellte Erkenntnis des LVwG mit ihrem Einlangen bei diesem am 30. Oktober 2015 verspätet. Die für die Übermittlung der Revision durch den VwGH an das LVwG benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht.