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Verfahrensrecht

VwGH: § 28 VwGVG – Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde

Nicht nur die Behörde, sondern auch das VwG selbst ist an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs 3 VwGVG gebunden

04. 04. 2016
Gesetze:   § 28 VwGVG, § 66 AVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Aufhebung und Zurückverweisung, Bindungswirkung

 
GZ Ra 2015/07/0169, 28.01.2016
 
VwGH: Nach § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das VwG bei seinem Beschluss nach § 28 Abs 3 leg cit ausgegangen ist.
 
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, die zu § 66 Abs 2 AVG ergangene Rsp über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 28 Abs 3 VwGVG übertragen. Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des VwG nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belBeh, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das VwG selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs 3 VwGVG gebunden.
 
Das LVwG verpflichtete mit seinem aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss vom 29. April 2014 die BH zur Führung des Kausalitätsnachweises, den es bereits damals aus § 2 Abs 2 B-UHG ableitete. Demnach sei der Nachweis eines Schadenseintritts im zeitlichen Anwendungsbereich zu erbringen; könne der Nachweis nicht erbracht werden, käme ein Vorgehen nach dem B-UHG nicht in Betracht. Der BH stand daher die von der Revisionswerberin geforderte Möglichkeit, sich mit einem bloßen Anscheinsbeweis zufrieden zu geben, nicht zur Verfügung; sie war an die durch das Vorerkenntnis des LVwG vorgegebene Art der Beweisführung gebunden.
 
An diese bindende Rechtsansicht war aber nicht nur die BH sondern auch das LVwG gebunden. Die Zugrundelegung dieser Rechtsansicht stand daher in Übereinstimmung mit der Rsp.
 
 

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