§ 4 Abs 4 UrlG ändert die Verteilung des Risikos für die Rechtzeitigkeit einer Entlassung nicht
GZ 9 ObA 79/15f, 28.10.2015
OGH: § 4 Abs 4 UrlG ändert die Verteilung des Risikos für die Rechtzeitigkeit einer Entlassung nicht: Genau so wie der Arbeitnehmer bei eigenmächtigem Urlaubsantritt trotz Feststellungsklage des Arbeitgebers eine die sofortige Entlassung rechtfertigende Dienstverfehlung riskiert, muss auch der Arbeitgeber die Folgen der Einschätzung tragen, ob eine Entlassung, die erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird, noch dem Unverzüglichkeitsgrundsatz entspricht, wofür auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen ist.