Die Formunwirksamkeit (Nichtigkeit) des Gesellschaftsvertrags ist ein Eintragungshindernis; sie wird durch die (irrtümliche) Eintragung geteilt; der Rechtsverkehr wäre entscheidend gestört, wenn auch Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil die Beurkundungen über vom Notar bei Errichtung der Urkunden einzuhaltende Formvorschriften unrichtig waren
GZ 6 Ob 207/15g, 23.02.2016
OGH: Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf nach der Anordnung des § 4 Abs 3 Satz 1 GmbHG der Form eines Notariatsakts (§§ 52 ff NO). Einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beiziehung eines Dolmetschers gem § 63 Abs 1 NO führt gem § 66 NO zur Unwirksamkeit des Notariatsakts. Die Formunwirksamkeit (Nichtigkeit) des Gesellschaftsvertrags ist ein Eintragungshindernis. Sie wird durch die (irrtümliche) Eintragung geteilt.
In den Entscheidungen 6 Ob 35/14m und 1 Ob 676, 677/84 sprach der OGH aus, dass Formmängel der notariellen Beurkundung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH und des Notariatsakts über die rechtsgeschäftliche Übernahme der neuen Stammeinlagen durch die rechtskräftige Eintragung in das Firmenbuch jedem gegenüber heilen. Die Entscheidung 1 Ob 676, 677/84 hält darüber hinaus allgemein fest, dass durch die rechtskräftige Eintragung von der äußeren Form entsprechenden Notariatsurkunden im Handelsregister Formmängel heilen.
Für einen Formmangel des Gesellschaftsvertrags einer GmbH kann nach rechtskräftiger Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch nichts anderes gelten, trifft doch hier ebenso zu, dass die Formvorschrift auch den Schutz des Rechtsverkehrs bezweckt. Der Rechtsverkehr wäre entscheidend gestört, wenn auch Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil die Beurkundungen über vom Notar bei Errichtung der Urkunden einzuhaltende Formvorschriften unrichtig waren.
Schließlich sieht bei gleicher Schutzzwecklage § 225a Abs 3 Z 4 AktG ausdrücklich vor, dass der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags (§ 222 AktG; unter „notarieller Beurkundung“ ist ein Notariatsakt zu verstehen) durch die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch geheilt wird.
In der Entscheidung 6 Ob 96/73 führte der OGH aus, dass nach § 144 FGG eine in das Handelsregister eingetragene GmbH als nichtig gelöscht werden kann, wenn der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung entbehrt. § 144 FGG gehört seit mehr als 25 Jahren nicht mehr zum österreichischen Rechtsbestand. Die Entscheidung hält auch fest, dass eine in das Handelsregister eingetragene GmbH von Amts wegen nicht mehr als nichtig gelöscht werden kann. Auch diese Entscheidung bietet daher keine Grundlage für die Ansicht des Revisionswerbers, der von der Klägerin abgetretene Geschäftsanteil an der GmbH habe nicht existiert, weil der Gesellschaftsvertrag mit einem Formmangel behaftet gewesen sei.
§ 10 Abs 3 FBG schränkt den Katalog der in Frage kommenden Nichtigkeitsgründe gegenüber dem früheren § 144 Abs 1 FGG ein. Diese Bestimmung gestattet eine amtswegige Beendigung einer AG oder einer GmbH nur noch aus den Gründen des § 216 Abs 1 AktG. Beurkundungsmängel der Satzung einer AG nennt § 216 AktG nicht als Grund einer Klage auf Nichtigerklärung der Gesellschaft. Die Nichtigkeitsgründe sind in § 10 Abs 3 FBG iVm § 216 AktG abschließend geregelt. Da § 216 AktG die fehlende Notariatsaktsform der Satzungsfeststellung der AG (§ 16 AktG) nicht als Grund für die Nichtigkeitsklage nennt, wird abgeleitet, dass die unterbliebene Wahrnehmung des Formmangels im Eintragungsverfahrens durch die rechtskräftige Eintragung im Firmenbuch heilt. Für die GmbH kann im Hinblick auf die in § 10 Abs 3 FBG angeordnete sinngemäße Geltung des § 216 Abs 1 AktG nichts anderes gelten.
Das Berufungsgericht führte aus, wenn der Beklagte (Berufungswerber) geltend mache, die Abtretungsverträge vom 14. 5. 2007 und vom 12. 12. 2007 seien unwirksam, so müsse dies am Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) scheitern. Ein konkretes Vorbringen dahin, welche Abtretungsverträge von welchen Personen mit welchen Sprachkenntnissen unterfertigt worden seien und dass diese Verträge aufgrund von Verstößen gegen § 63 NO nichtig seien, habe er in erster Instanz nicht erstattet.
Fragen der Auslegung des Parteienvorbringens sind stets einzelfallbezogen zu lösen und bilden daher regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Der Beklagte brachte in der Verhandlungstagsatzung am 23. 1. 2015 vor, dass sämtliche iZm der [GmbH] zu errichtenden Verträge in deutscher Sprache abgefasst worden seien, ohne dass bei der Vertragserrichtung ein Dolmetsch beigezogen worden sei. Daraus sei zu folgern, dass „der Kläger“ der deutschen Sprache mächtig sei (ON 12, AS 139). Im Zusammenhang damit legte er ua die beiden Abtretungsverträge vor. Dass die Klägerin aufgrund der angeblich nichtigen Abtretungsverträge nicht Gesellschafterin der GmbH geworden sei, hat der Beklagte in erster Instanz nicht ausdrücklich vorgebracht. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist nicht korrekturbedürftig.