Eine gegen in einem freisprechenden Urteil getroffene (Negativ-) Feststellungen gerichtete Mängelrüge der Staatsanwaltschaft spricht im Fall des unbekämpft gebliebenen Fehlens weiterer für die Tatbestandsverwirklichung erforderlicher Feststellungen keine entscheidenden Tatsachen an, sodass sie als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden kann
GZ 15 Os 125/15v, 09.12.2015
OGH: Eine gegen in einem freisprechenden Urteil getroffene (Negativ-) Feststellungen gerichtete Mängelrüge der Staatsanwaltschaft spricht im Fall des unbekämpft gebliebenen Fehlens weiterer für die Tatbestandsverwirklichung erforderlicher Feststellungen keine entscheidenden Tatsachen an, sodass sie als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden kann.