Nach § 5 Abs 3 WEG ist die Eintragung des Zubehörs für dessen sachenrechtliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt nicht notwendig, sie ist aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zwingend verboten
GZ 5 Ob 196/15g, 21.12.2015
OGH: Gem § 5 Abs 3 WEG idF der Wohnrechtsnovelle (WRN) 2015 erstreckt sich die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt auch auf dessen Zubehörobjekte nach § 2 Abs 3, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag (§ 3 Abs 1 Z 1) oder der gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt.
Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Wiederherstellung von Rechtssicherheit beim Rechtsinstitut des Zubehör-Wohnungseigentums, weil die frühere Rechtspraxis und die jüngere Rsp dazu einander widersprachen: Der OGH hat für die wirksame Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum dessen gesonderte Einverleibung im Grundbuch verlangt. Im Lichte dieser neuen Rsp war das rechtliche Schicksal der vermeintlichen Zubehörobjekte unklar. Die WRN 2015 bezweckte die Rückkehr zum früheren Verständnis, wonach sich bei eindeutiger Urkundenlage die Wohnungseigentumsbegründung am Hauptobjekt ohne weiteres auch auf das Zubehör bezieht. Selbstverständlich schadet es nicht, wenn bei einer Wohnungseigentumsbegründung Zubehörobjekte im B-Blatt des Grundbuchs bereits eingetragen worden sind. Dann sind die Voraussetzungen für die wirksame Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum gleichsam übererfüllt. Eine Eintragung des Zubehörs im B-Blatt stellt Inhalt und Umfang des Wohnungseigentumsrechts (iSd ausschließlichen Nutzungsrechts eines Wohnungseigentümers am Objekt einschließlich Zubehör) bereits mit Einsicht in den Auszug klar. Sie erspart das „Weiterklicken“ in die Urkundensammlung samt Durchsicht der - in vielen Fällen umfangreichen - Verträge und Nutzwertgutachten.
Nach § 5 Abs 3 WEG ist die Eintragung des Zubehörs für dessen sachenrechtliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt nicht notwendig, sie ist aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zwingend verboten. Die Gefahr einer „Überfrachtung“ oder Unübersichtlichkeit des Hauptbuchs besteht bei Eintragungen von Zubehör idR nicht, weil diese knapp durch Formulierungen wie beispielsweise „Zubehör Garten 1, Keller 1“ erfolgen können.