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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, wen die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass sich der Geschädigte eine bessere Sache herstellen ließ, als es die Beschädigte war

Gelingt dem Schädiger der Beweis, dass Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar sind, dann hat der Geschädigte zu beweisen, dass ihm diese Maßnahmen subjektiv nicht zumutbar waren; da das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob/dass die Behebung der Schäden an den Böden auch kostengünstiger durch bloße intensive Reinigung (ohne Schleifen und Imprägnieren) möglich gewesen wäre, trifft die beklagte Schädigerin die Beweislast für ihren nicht bewiesenen Einwand, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht durch Vornahme einer nicht notwendigen, teureren Sanierungsvariante verletzt

29. 03. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1323 ABGB, § 1304 ABGB, § 266 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Behauptungs- und Beweislast, Schadensminderungspflicht

 
GZ 9 Ob 83/15v, 25.02.2016
 
OGH: Es ist stRsp, dass der Geschädigte für den Eintritt des von ihm behaupteten Schadens beweispflichtig ist und der Schädiger für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen hat. Darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls - ex ante gesehen - machen würde. Den Geschädigten trifft also die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren.
 
Dieser Beweis ist der Klägerin im Anlassfall insbesondere auch in Bezug auf die von ihr nach sorgfältiger Recherche veranlassten und vom Unternehmen D. durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung der Verfärbungen an den Böden gelungen. Durch das Reinigen, Schleifen und Imprägnieren der Böden wurde der von der Beklagten verursachte und verschuldete Schaden an den Böden des Gebäudes beseitigt. Die dafür von der Klägerin in angemessener Höhe aufgewendeten Kosten von 14.462,50 Euro sind daher von der Beklagten grundsätzlich zu tragen (§ 1323 ABGB).
 
Der Geschädigte verstößt aber ua dann gegen die ihn treffende Pflicht zur Schadensminderung, wenn er Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. Er hat daher im Regelfall die kostengünstigste Sanierungsvariante zu wählen.
 
Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können, also dem Geschädigten bestimmte Maßnahmen objektiv zumutbar gewesen wären und er diese schuldhaft nicht ergriffen hat. Gelingt dem Schädiger der Beweis, dass Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar sind, dann hat der Geschädigte zu beweisen, dass ihm diese Maßnahmen subjektiv nicht zumutbar waren. Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen über eine andere Beweislastverteilung nach der „Beweisnähe“ sind hier nicht zielführend und auch nicht geeignet, von der dargestellten herrschenden und auch in der Lehre nicht strittigen Verteilung der Beweislast abzugehen.
 
Da das Erstgericht nicht feststellen konnte, ob/dass die Behebung der Schäden an den Böden auch kostengünstiger durch bloße intensive Reinigung (ohne Schleifen und Imprägnieren) möglich gewesen wäre, trifft die beklagte Schädigerin die Beweislast für ihren nicht bewiesenen Einwand, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht durch Vornahme einer nicht notwendigen, teureren Sanierungsvariante verletzt.
 
Aus der Entscheidung 6 Ob 217/10w ist für die Beurteilung des gegenständlichen Falls nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung wurde die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen des geschädigten Klägers für nicht zielführende Sanierungsmaßnahmen der von ihr zur Schadensbehebung eingesetzten Personen vom beklagten Schädiger zu tragen sind. Im Gegensatz dazu liegen dem hier zu beurteilenden Klagsanspruch gerade keine nicht zielführenden Sanierungsmaßnahmen, sondern vielmehr zweckmäßige und erfolgreiche Schadensbehebungs-maßnahmen zugrunde.
 
Auf Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts hat die Beklagte der Klägerin auch die weiteren von ihr geltend gemachten Aufwendungen iZm der Schadensbehebung nach dem im Schadenersatzrecht geltenden Grundsatz der konkreten Schadensberechnung zu ersetzen. Sowohl die im November 2010 durchgeführte Probereinigung des Unternehmens R., die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung der Schäden und zur Feststellung der kostengünstigsten Sanierung sowie der Einsatz eigenen Personals zur Schadensminimierung waren im konkreten Fall notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, die - jedenfalls ex ante gesehen - von einem „vernünftigen“ Mensch in der Situation der Klägerin iZm der Schadensbehebung getroffen worden wären. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beklagte in keiner Weise an der Schadensbehebung beteiligte und es der Klägerin an den für die Auswahl der zweckmäßigen Bodenreinigungsvariante erforderlichen fachlichen Kenntnisse mangelte. Eine vom Berufungsgericht als unzulässig angesehene Vermengung von konkreter und abstrakter Schadensberechnung liegt nach dieser Beurteilung nicht vor.
 
 

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