Wird bei einem Inlandsunfall ein Inländer durch ein ausländisches Fahrzeug geschädigt, richtet sich der Anspruch nicht gegen den Versicherungsverband als Entschädigungsstelle iSd KH-RL sondern gegen den Versicherungsverband als „behandelndes Büro“
GZ 2 Ob 227/15v, 19.01.2016
OGH: Beim Entgeltfortzahlungsschaden kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung und einer Legalzession analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG, der Anspruch umfasst auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Beim Auslandsunfall eines Inländers kommen die RL 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 5. 2000 (4. KH-RL) und 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 (6. KH-RL) zum Tragen und juristische Personen (wie zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) sind nicht berechtigt, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder gegen dessen Versicherungsunternehmern gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen. Auch der Haftpflichtversicherer des ausländischen KFZ ist kein geschädigter Dritter iSd § 26 KHVG, sondern ein ausgleichsberechtigter Mitschädiger.
Beim Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung - wie vorliegend - erfolgt die Schadensregulierung nach dem Grüne-Karte-System bzw den „Internal Regulations“. Die Mitgliedsländer sind verpflichtet, zentrale Regulierungsstellen einzurichten, sog „Grüne-Karte-Büros“. Das Büro, in dessen Land ein Ausländer einen Unfall verursacht hat, ist verpflichtet, dem Geschädigten vollständigen Schadenersatz zu leisten („behandelndes Büro“). Es kann anschließend vom Büro des Landes, aus dem das Fahrzeug des Verursachers stammt, seine Aufwendungen erstattet verlangen. Scheitert die Regulierung, ist das behandelnde Büro für die Klage des Geschädigten passiv legitimiert.
Diesem Haftungskonzept entspricht die innerstaatliche Haftungsregelung des § 62 Abs 1 KFG, welche die Haftung des Versicherungsverbands für einen durch ein ausländisches Fahrzeug im Inland verursachten Verkehrsunfall vorsieht. Ebenso richten sich der Ersatz eines Entgeltfortzahlungsschadens und die Legalzession nach innerstaatlichem österreichischem Recht.