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Wirtschaftsrecht

VwGH: Feststellungsantrag nach § 358 GewO

Ist die Genehmigungspflicht der betreffenden Änderungen der Betriebsanlage offenkundig, ist kein Feststellungsbescheid gem § 358 Abs 1 GewO zu erlassen, sondern der Feststellungsantrag zurückzuweisen

25. 03. 2016
Gesetze:   § 358 GewO, § 81 GewO, § 74 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Genehmigungspflicht einer Anlage, Feststellungsantrag, Offenkundigkeit, Betriebsanlage

 
GZ Ra 2015/04/0100, 16.12.2015
 
VwGH: Was die behauptete fehlende Begründung anlangt, so hat das VwG die Zurückweisung damit begründet, dass der Feststellungsantrag gem § 358 Abs 1 zweiter Satz GewO wegen der Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurückzuweisen war. Diese Begründung erweist sich vor dem Hintergrund der hg Rsp vertretbar:
 
So hat der VwGH im Erkenntnis vom 28. September 2011, 2007/04/0114, darauf hingewiesen, dass die Gewerbebehörde, wenn sie von der Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht ausgeht, zufolge § 358 Abs 1 zweiter Satz GewO keinen Feststellungsbescheid zu erlassen, sondern den Feststellungsantrag zurückzuweisen hat. Zu den Voraussetzungen und zur Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht hat der VwGH auf das Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 2000/04/0203, verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass das Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 GewO auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO gegeben sind, anwendbar ist. Sodann hat der VwGH auf § 81 Abs 1 GewO verwiesen und festgehalten, dass danach nur eine solche Änderung einer Genehmigung bedarf, die geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen iSd § 74 Abs 2 Z 1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche iSd § 74 Abs 2 Z 3 bis Z 5 GewO nicht auszuschließen sind.
 
 

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