Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte
GZ Ra 2015/06/0121, 22.12.2015
VwGH: Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Dazu ist jedenfalls ein Lageplan nötig, aus dem die Umrisse und Außenmaße der geplanten und am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich sind. Dass im vorliegenden Fall punktuelle Höhen im Lageplan durch Zuhilfenahme (unstrittig) vorliegender Detailpläne bestimmt werden können, das Fehlen dieser Angaben im Lageplan daher keinen Mangel der Planunterlagen begründet, steht mit dieser Rsp im Einklang.