Die Beurteilung, ob ein Bauteil als "untergeordnet" zu qualifizieren ist, ist aus einer Gesamtschau vorzunehmen, wobei auch auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen ist
GZ Ra 2015/06/0121, 22.12.2015
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist die Beurteilung, ob ein Bauteil als "untergeordnet" zu qualifizieren ist, aus einer Gesamtschau vorzunehmen, wobei auch auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen ist. Die Berücksichtigung (auch) des optischen Zusammenhanges in dem von den Revisionswerberinnen angeführten hg Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2005/06/0362, gründete sich auf die Beschaffenheit des dort in Rede stehenden Bauvorhabens. Dass dies auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zutrifft, wird von den Revisionswerberinnen nicht dargetan.