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Fremdenrecht

VwGH: Beweiswürdigung iZm Glaubhaftmachung von Asylgründen gem § 3 Abs 1 AsylG 2005

Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen

25. 03. 2016
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, §§ 37 ff AVG, § 45 AVG
Schlagworte: Status des Asylberechtigten, Glaubhaftmachung von Asylgründen, Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2015/18/0237, 19.11.2015
 
VwGH: Im vorliegenden Fall hat das BVwG dem Vorbringen der Revisionswerber die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sollten sich die Revisionswerber mit der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit in der Beweiswürdigung des BVwG wenden, zeigen sie damit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil der VwGH zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen ist. Die Ausführungen in den Revisionen zeigen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG einer derartigen Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde.
 
Sollten die Revisionswerber mit der Zulässigkeitsbegründung auf das bei der Glaubhaftmachung von Asylgründen gem § 3 Abs 1 AsylG 2005 geforderte Beweismaß abstellen, erweisen sich die Revisionen in diesem Punkt schon deshalb als unzulässig, weil die Revisionen nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen, weil nach der hg Rsp die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden können.
 
In der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen wird weiters vorgebracht, die zur Lage in Kasachstan getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien nicht korrekt auf die angegebenen Fluchtgründe angewendet worden.
 
Die Asylbehörden haben nach stRsp des VwGH in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen. Dass das BVwG von dieser Rsp abgewichen sei, zeigen die Revisionen mit ihren Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtslage schon deshalb nicht auf, weil die von den Revisionswerbern behauptete Verfolgung durch eine Privatperson damit in keinem erkennbaren Zusammenhang steht.
 
 

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