Eine Beschwerdevorlage bzw ein Vorlagebericht (samt einem allenfalls damit verbundenen Antrag) ist nicht zurückzuweisen, sondern das VwG ist zu einer Entscheidung über das vorgelegte Rechtsmittel - sei es auch im Weg einer Zurückweisung dieses Rechtsmittels – verpflichtet
GZ Ra 2015/08/0172, 01.12.2015
VwGH: Die GKK hat dem BVwG mit einem als "Beschwerdevorlage" betitelten Schriftsatz das vom LG für Zivilrechtssachen Graz und von der Revisionswerberin selbst als Einspruch gewertete Schreiben vom 21. Juni 1982 unter Anschluss des Verfahrensaktes zur Entscheidung vorgelegt. Dies kann vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über am 31. Dezember 2013 von den Verwaltungsbehörden noch unerledigte Rechtsmittel gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte (in Angelegenheiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG: auf das BVwG) übergegangen ist, nur als Beschwerdevorlage iSd § 14 Abs 2 VwGVG gedeutet werden. Daran ändert nichts, dass das Begleitschreiben der GKK mit dem - isoliert freilich unzulässigen - Antrag endet, das BVwG möge aussprechen, dass der Bescheid vom 16. Juni 1982 rechtskräftig sei.
Dass aber eine Beschwerdevorlage bzw ein Vorlagebericht (samt einem allenfalls damit verbundenen Antrag) nicht zurückzuweisen ist, sondern das VwG zu einer Entscheidung über das vorgelegte Rechtsmittel - sei es auch im Weg einer Zurückweisung dieses Rechtsmittels - verpflichtet, bedarf keiner näheren Erläuterung.