Parteistellung im Rodungsverfahren kommt nicht schlechthin jedem Eigentümer einer angrenzenden Grundfläche, sondern nur dem Eigentümer einer benachbarten Waldfläche zu
GZ Ra 2015/10/0126, 25.11.2015
VwGH: Die Ansicht des VwG, wonach die Akteneinsicht nur den Parteien des Rodungsverfahrens zukomme, entspricht der ständigen hg Rsp.
Gleiches gilt für die Ansicht des VwG, dass § 19 Abs 4 ForstG eine abschließende Regelung der Parteistellung im Rodungsverfahren enthalte und die Parteistellung somit nicht schlechthin jedem Eigentümer einer angrenzenden Grundfläche, sondern nur dem Eigentümer einer benachbarten Waldfläche zukommt.