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Verfahrensrecht

VwGH: Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen

Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen bildet dann keinen Verfahrensmangel, wenn der Beweisführer nicht erklärt, zu welchem Beweisthema er die beantragten Zeugen vernommen haben will

22. 03. 2016
Gesetze:   § 37 AVG, § 45 AVG, § 46 AVG, § 42 VwGG
Schlagworte: Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen, Verfahrensmangel

 
GZ Ra 2015/09/0074, 25.11.2015
 
VwGH: Der monierten Unterlassung der Einvernahme von RP, IN und SZ als Zeugen ist entgegenzuhalten, dass einerseits (bei RP) keine (aktuelle) ladungsfähige Anschrift bekanntgegeben wurde und andererseits (bei den beiden andern Personen) in der Vorgangsweise des VwG kein Verfahrensmangel zu erblicken ist, da die Antragstellung ohne Nennung eines Beweisthemas erfolgte.
 

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