Die „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung ist ein privatrechtlicher Akt, der weder rechtskräftig noch vollstreckbar wird
GZ 9 Ob 24/15t, 21.12.2015
OGH: Vereinsstatuten sind nach stRsp nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Die Schlichtungseinrichtung iSd §§ 3 Abs 2 Z 10, 8 Abs 1 VerG ist kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO.
Die Schlichtungseinrichtung iSd §§ 3 Abs 2 Z 10, 8 Abs 1 VerG dient der außergerichtlichen vereinsinternen Beilegung von Vereinsstreitigkeiten. Anders als ein echtes Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht kann die Schlichtungseinrichtung nicht rechtlich bindend entscheiden; der Schlichtungsspruch bindet die Betroffenen lediglich aufgrund privatautonomer Anerkennung der Statuten. Die „Entscheidung“ der Schlichtungseinrichtung ist ein privatrechtlicher Akt, der weder rechtskräftig noch vollstreckbar wird. „Entscheidungen“ der Schlichtungseinrichtung können daher - unter den sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 VerG und innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs - ohne jegliche Einschränkung von den staatlichen Gerichten überprüft werden.
Nach Rsp und Lehre hängt die Wirkung der Entscheidung der Schlichtungseinrichtung von der Akzeptanz durch die Betroffenen ab: Wird diese Entscheidung - und damit der in ihr enthaltene Schlichtungsvorschlag - akzeptiert, ist der Streit beendet. Geht ein Streitteil weiter zu den staatlichen Gerichten, so wurde dieser Vorschlag eben nicht akzeptiert.
Die Schlichtungseinrichtung ist damit aber aus den dargestellten Gründen weder in der Lage, die Nichtigkeit eines Beschlusses von Vereinsorganen zu beseitigen, noch, den Beschluss iSe Anfechtung aufzuheben, weil ihr das Fällen rechtskräftiger Sprüche versagt ist.