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Verfahrensrecht

OGH: § 14 ZPO – zur Rechtsfigur der notwendigen Streitgenossenschaft (iZm Klage auf Räumung)

Hier ist zu beachten, dass nicht mehrere, sondern nur ein (titelloser) Benutzer vorhanden ist, zumal die Ehefrau des Beklagten die gegenständlichen Räume nicht benützt; sie mit Erfolg auf Räumung dieser Räumlichkeiten zu klagen, kommt daher von vornherein nicht in Betracht; dass der geltend gemachte Räumungsanspruch gegen den Beklagten von der Vorfrage abhängt, welchen Umfang das auch der Ehefrau zustehende Fruchtgenussrecht hat, kann nicht dazu zwingen, sie dessen ungeachtet gemeinsam mit dem Beklagten auf Räumung klagen zu müssen

21. 03. 2016
Gesetze:   § 14 ZPO
Schlagworte: Notwendige Streitgenossenschaft, Klage auf Räumung, Fruchtgenussrecht

 
GZ 8 Ob 116/15i, 19.02.2016
 
OGH: Das Wesen der notwendigen Streitgenossenschaft besteht darin, dass der Klageanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann; eine notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor, wenn bei Nichterfassung aller Teilnehmer die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch von einander abweichende Entscheidungen entsteht. Das ist nicht der Fall, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine in jedem Fall einheitliche Entscheidung besteht. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist das materielle Recht.
 
Auf dieser Grundlage sind mehrere Mitmieter im Kündigungsprozess notwendige Streitgenossen. Grund dafür ist die Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses zwischen dem Vermieter auf der einen und den Mietern auf der anderen Seite; dieses Rechtsverhältnis kann aus materiell-rechtlichen Gründen nur mit Wirkung für und gegen alle Mieter beendet werden.
 
Anders verhält es sich bei einer von Anfang an titellosen Benutzung durch mehrere Personen. Hier besteht - mangels einheitlichen Rechtsverhältnisses - ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen Benutzer, es schadet daher nicht, wenn nicht alle geklagt werden.
 
Bei mehreren titellosen Benutzern besteht kein einheitliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger auf der einen und den Benutzern auf der anderen Seite. Rechtsgrund für die Klage ist das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht; es liegt allein am Kläger, ob er dieses Recht gegen alle oder nur gegen einzelne (ihm allenfalls lästige) Benutzer durchsetzen will.
 
Hier ist aber überdies zu beachten, dass - unbestritten - nicht mehrere, sondern nur ein (titelloser) Benutzer vorhanden ist, zumal die Ehefrau des Beklagten die gegenständlichen Räume nicht benützt. Sie mit Erfolg auf Räumung dieser Räumlichkeiten zu klagen, kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Dass der geltend gemachte Räumungsanspruch gegen den Beklagten von der Vorfrage abhängt, welchen Umfang das auch der Ehefrau zustehende Fruchtgenussrecht hat, kann nicht dazu zwingen, sie dessen ungeachtet gemeinsam mit dem Beklagten auf Räumung klagen zu müssen.
 
In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 20/96a wurde - in teilweiser Abweichung von der oben dargestellten Rsp - eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, wenn einer von zwei Ehegatten einen dem Räumungsbegehren entgegenstehenden Titel behaupte und der andere von ihm Benützungsrechte familienrechtlicher Art ableite; in diesem Fall müssten beide geklagt werden. Denn sollte der andere Ehegatte die Wohnung nicht freiwillig räumen, müsste der Kläger auch gegen ihn einen Räumungsprozess einleiten, in dem mangels Parteienidentität keine Bindung an die im Vorprozess getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bestünde. Abweichende Entscheidungen wären daher denkbar.
 
In seiner Entscheidung 4 Ob 196/11v ist der vierte Senat des OGH dieser Entscheidung mit ausführlicher Begründung entgegengetreten. Nähere Ausführungen dazu sind aber entbehrlich, weil der zu 7 Ob 20/96a entschiedene Fall mit der hier zu beurteilenden Konstellation von vornherein nicht vergleichbar ist, weil hier die Ehefrau des Beklagten - anders als im Fall der Entscheidung 7 Ob 20/96a - die zu räumenden Räumlichkeiten gar nicht benützte.
 
Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt daher hier nicht vor.
 
 

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