Nach der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6 ASVG gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung; erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend
GZ 10 ObS 128/15v, 15.12.2015
OGH: Nach der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6 ASVG gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung. Erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend.