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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dauer des Anspruchs auf Invaliditätspension gem § 256 ASVG aF – zu jenen Fällen, in denen der erste zweijährige Befristungszeitraum noch vor Ende des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, aber erst nach Inkrafttreten des SRÄG 2012 mit 1. Jänner 2014 abläuft

Nach der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6 ASVG gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung; erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend

21. 03. 2016
Gesetze:   § 256 ASVG aF, § 669 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Dauer des Anspruchs

 
GZ 10 ObS 128/15v, 15.12.2015
 
OGH: Nach der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6 ASVG gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung. Erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend.
 
 

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