Im Gegensatz zur Hausdurchsuchung, die zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen angeordnet werden kann, ermöglicht ein Auskunftsverlangen nach § 11a WettbG kein Suchen nach Unterlagen, sondern setzt voraus, dass die geschäftlichen Unterlagen bereits bekannt sind oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden
GZ 16 Ok 10/15d, 20.01.2016
OGH: Das Kartellgericht hat gem § 12 Abs 1 WettbG dann, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen das KartG bzw die Art 101 oder 102 AEUV eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Bei § 12 WettbG handelt es sich um eine Spezialnorm zu § 15 AußStrG, die die Verteidigungsrechte und die Mitwirkungspflicht der betroffenen Unternehmen regelt. Der von der Hausdurchsuchung Betroffene ist erst unmittelbar vor deren Beginn zu ihren Voraussetzungen zu befragen und nur, sofern dadurch nicht der Ermittlungserfolg gefährdet wird.
Die Hausdurchsuchung muss zur Erfüllung der den Wettbewerbsbehörden übertragenen Aufgaben erforderlich sein, also die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlung ermöglichen. Wenn bereits Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen vorliegen, sind die Behörden berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben. Im Gegensatz zur Hausdurchsuchung, die zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen angeordnet werden kann, ermöglicht ein Auskunftsverlangen nach § 11a WettbG kein Suchen nach Unterlagen, sondern setzt vielmehr voraus, dass die geschäftlichen Unterlagen entweder bereits bekannt sind oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden. Zur Erreichung des Zwecks der Aufklärung des begründeten Verdachts ist eine Hausdurchsuchung daher immer dann geeignet und erforderlich, wenn erst nach geeigneten Informationsquellen gesucht werden oder die Vollständigkeit bereits vorhandener Unterlagen überprüft werden muss.
Hausdurchsuchungen bewirken einen schweren Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen, sodass an das Interesse an der Sachaufklärung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei Auskunftsverlangen. Das Rechtsmittelverfahren an das Kartellobergericht hat aber nur den Hausdurchsuchungsbefehl zum Gegenstand und nicht die konkrete Durchführung der Hausdurchsuchung bzw das vorgelagerte Vorgehen der BWB. Die Durchführung einer Hausdurchsuchung ist eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde. Ob eine Behörde ihre Befugnisse rechtmäßig ausgeübt oder überschritten hat, ist von den Verwaltungsgerichten zu prüfen.