Eine Suspendierung nach § 146 Abs 1 RStDG ist unabhängig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 123 Abs 6 RStDG), was bereits daraus erhellt, dass § 123 Abs 1 und Abs 4 RStDG eine vorangegangene Vernehmung des Beschuldigten durch das Disziplinargericht erfordern, während das Provisorialverfahren nach § 146 RStDG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine formlose Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten genügen lässt
GZ Ds 2/15, 08.01.2016
OGH: Gem § 146 Abs 1 RStDG kann das Disziplinargericht ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint. Bei der Entscheidung darüber handelt es sich um eine solche im Verdachtsbereich. Was die in Natur und Schwere von Pflichtverletzung bestehende Bedingung anlangt, genügt einfacher Tatverdacht. Ob er vorliegt, ist vom Beschwerdegericht eigenständig zu beurteilen.
Werden einem Beschuldigten mehrere Verfehlungen zur Last gelegt, so sind diese bei der Entscheidung über die Suspendierung nicht nur einzeln, sondern in ihrem Zusammenhang zu berücksichtigen. Danach ist zu beurteilen, ob sie (insgesamt) das in § 146 RStDG für maßgeblich erachtete Gewicht haben.
Zum Vorwurf von Verzögerungen in den Verfahren AZ 6 A 29/13z und 6 A 606/13b, jeweils des Bezirksgerichts *****, hat das Disziplinargericht bisher zwar weder die Disziplinaruntersuchung eingeleitet, noch die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen (§ 123 Abs 1 und Abs 4 RStDG). Eine Suspendierung nach § 146 Abs 1 RStDG ist aber unabhängig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 123 Abs 6 RStDG), was bereits daraus erhellt, dass § 123 Abs 1 und Abs 4 RStDG eine vorangegangene Vernehmung des Beschuldigten durch das Disziplinargericht erfordern, während das Provisorialverfahren nach § 146 RStDG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine formlose Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten genügen lässt.
Maßstab für eine Prüfung nach § 146 Abs 1 RStDG, ob eine Suspendierung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint, ist ausschließlich die „Natur oder Schwere“ der zur Last gelegten Pflichtverletzung. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen hingegen spielen - der Beschwerde zuwider - in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Der Verdacht der drei Verfahrensverzögerungen und des § 53 Abs 2 Geo zuwider laufenden Verhaltens rechtfertigt aus Sicht des OGH auch in der Gesamtschau weder aufgrund der Natur noch der Schwere der zur Last gelegten Pflichtverletzungen die von der Beschwerde begehrte Suspendierung, sodass - in Einklang mit der Stellungnahme des Generalprokurators - dem Rechtsmittel des Disziplinaranwalts ein Erfolg zu versagen war.