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Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG – Relevanz der Genehmigungsfähigkeit eines Zubaus?

Für die Frage des objektiven Marktwerts kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin eine Bewilligung tatsächlich erwirkt oder dies unterlässt, sondern bloß darauf, ob ein solche - wenn auch nachträglich - von ihr erwirkt werden kann, weil eben der Zubau die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt

21. 03. 2016
Gesetze:   §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Zubau, Baubewilligung, Billigkeit

 
GZ 1 Ob 245/15h, 25.02.2016
 
OGH: Zutreffend gingen die Streitteile davon aus, dass selbst dann, wenn eine Liegenschaft gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind und zwar insoweit, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkten.
 
Die Vorinstanzen nahmen den Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft an, was von den Parteien unwidersprochen blieb.
 
Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts, das die Frage der Genehmigungsfähigkeit für irrelevant hielt und daher auf die im Rekurs dazu erhobene Mängelrüge nicht einging, hängt die Höhe der Wertsteigerung nicht unmaßgeblich davon ab, ob es sich um eine Liegenschaft mit einem in seiner derzeitigen Form bewilligungsfähigen Zubau - dem die Behörde bei einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise die Bewilligung zu erteilen hat - handelt oder nicht, ist doch der Marktwert einer Liegenschaft mit genehmigungsfähigem Zubau höher als der einer solchen, bei der für den Zubau in der bestehenden Form eine Genehmigung nicht erteilt werden kann. Für die Frage des objektiven Marktwerts kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin eine Bewilligung tatsächlich erwirkt oder dies unterlässt, sondern bloß darauf, ob ein solche - wenn auch nachträglich - von ihr erwirkt werden kann, weil eben der Zubau die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Der Umstand, dass ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag besteht, hindert die nachträgliche Genehmigung per se nicht, wie sich schon aus dem Hinweis zur Rechtsmittelbelehrung des Bescheids selbst ergibt, wonach jederzeit um nachträgliche Bewilligung angesucht werden kann. Der VwGH sprach zudem in seiner Entscheidung vom 20. 9. 2012, 2011/06/0072, zu § 41 Abs 3 stmK BauG unter Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14. 10. 1969, 766/68, VwSlg 7657/A, aus, dass die Strafbarkeit bei einem Beseitigungsauftrag nicht gegeben sei, wenn der Eigentümer von der ihm im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung Gebrauch gemacht habe.
 
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauwerks enthält sowohl Tatsachen- als auch Rechtselemente. Zu dem der Genehmigungsfähigkeit behauptetermaßen entgegenstehenden Umstand der Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstands fehlen aber bisher Feststellungen (und auch Beweisergebnisse), sodass die Frage der Genehmigungsfähigkeit noch gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Daher bedarf es der Aufhebung der Vorentscheidungen und der Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz.
 
Da der Antragsteller den Zuspruch eines Ausgleichsbetrags für die Wertsteigerung durch den Zubau im derzeitigen Zustand anstrebt, wird von ihm der Nachweis seiner Bewilligungsfähigkeit zu führen sein. Die Beurteilung, ob nach Erhebungen zur Frage des Mindestabstands zur Nachbarliegenschaft auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Baupolizei notwendig sein wird, bleibt den Vorinstanzen vorbehalten.
 
Der Antragsteller wird zudem nicht, wie bei Geltendmachung eines auf § 1435 ABGB gestützten Anspruchs nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft, (bloß) seine Aufwendungen zum Zubau darzulegen haben, sondern die Beiträge der Ehegatten zum ehelichen Vermögen. Er ließ zwar schon mit seinen Ausführungen im Verfahren erster Instanz erkennen, dass er von einem anderen Aufteilungsschlüssel als 1 : 1 ausgeht, allerdings begründete er dies - insoweit im Aufteilungsverfahren nicht zielführend und daher erörtungsbedürftig - allein mit den von ihm geleisteten Zahlungen oder selbst durchgeführten Arbeiten für den konkreten Vermögensgegenstand.
 
Nach Auflösung einer Ehe ist die eheliche Errungenschaft aufzuteilen. Mit der ehelichen Errungenschaft ist - wie der OGH in seiner Entscheidung zu 8 Ob 613/88 deutlich machte - das während der Ehe, dh bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Erarbeitete oder Ersparte gemeint, wobei nicht entscheidend ist, ob die Errungenschaft durch gemeinsame Tätigkeit geschaffen wurde oder ob sie auf Anstrengung oder Konsumverzicht (Zurückhaltung) beruht.
 
Zur Bestimmung, wonach bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft (der Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Ansammlung der ehelichen Ersparnisse) Bedacht zu nehmen ist (§ 83 Abs 1 EheG), stellt dessen Abs 2 klar, dass als - idR gleichwertige -Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten ist.
 
Von gleichwertigem Beitrag kann etwa auch dann ausgegangen werden, wenn das Einkommen eines Ehegatten zur Gänze für beständige Investitionen verwendet wird und das des anderen für die laufende Bedarfsdeckung, wie Lebensmittel, Kleidung, Strom- und Betriebskosten ua.
 
Weicht im jeweils zu beurteilenden Einzelfall das Gewicht der Beiträge der beiden Ehegatten nicht erheblich von der im Allgemeinen üblichen Gestaltung eines ehelichen Verhältnisses ab, wird regelmäßig eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 der Billigkeit entsprechen.
 
Die im vorliegenden Fall vorgenommene Auflistung der konkreten aus dem Einkommen des einen Ehegatten erbrachten Finanzleistungen und seiner Arbeitsleistungen für einen bestimmten Gegenstand reicht daher zur Beurteilung der Beiträge in diesem Sinne als Grundlage der nach Billigkeit und nicht streng rechnerisch vorzunehmenden Aufteilung nicht aus.
 
Koch (in KBB4 § 83 EheG Rz 2) macht dies deutlich, wenn er anmerkt, es seien quantitativ vorrangig Gewicht und Umfang der Beiträge jedes Ehegatten zum ehelichen Vermögen und nicht nur zu den der Aufteilung unterliegenden Sachen zu berücksichtigen.
 
Selbst wenn daher der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen darf, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrags sind, gebietet es die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen und zwar nach Erörterung mit den Parteien.
 
Sollte der Antragsteller auf Basis der dargelegten Grundsätze weiterhin den Standpunkt einnehmen, ihm stünde ein höherer Anteil an der durch den Zubau erzielten Wertsteigerung zu als seiner ehemaligen Ehegattin, wird es daher an ihm liegen, ein Vorbringen zu den jeweiligen Beiträgen während der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Vermögen und zu allen im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung im vorgenannten Sinn bestimmenden Umständen zu erstatten und unter Beweis zu stellen.
 
 

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