Die Verständigung nach § 12a Abs 6 IO, die eine Information des Drittschuldners bezweckt, kann nur deklarativ wirken; es handelt sich um eine bloße formfreie Mitteilung, die nicht in Beschlussform zu erfolgen hat; das Erstgericht hat den Antrag der Gläubigerin mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen und die begehrte Mitteilung nicht vorgenommen; dadurch ist die Gläubigerin aber sowohl formell als auch materiell beschwert, denn ihrem Rechtsschutzbegehren wurde nicht entsprochen und ihre Rechtsposition im Verfahren über die Gehaltsexekution gegen den Schuldner beeinträchtigt
GZ 8 Ob 104/15z, 19.02.2016
OGH: Gem § 12a Abs 6 IO (wie schon zuvor nach § 12a Abs 6 KO) hat das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers dem Drittschuldner das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 1 und 3 IO mitzuteilen. Das Insolvenzgericht ist aber nicht zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Sicherungsrechten befugt. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus- und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden. Die Verständigung nach § 12a Abs 6 IO, die eine Information des Drittschuldners bezweckt, kann nur deklarativ wirken. Es handelt sich um eine bloße formfreie Mitteilung, die nicht in Beschlussform zu erfolgen hat.
Richtig ist, dass bloße Mitteilungen, die keine rechtliche Wirkungen entfalten, mit Rekurs nicht bekämpft werden können. Das Erstgericht hat allerdings den Antrag der Gläubigerin mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen und die begehrte Mitteilung nicht vorgenommen. Dadurch ist die Gläubigerin aber sowohl formell als auch materiell beschwert, denn ihrem Rechtsschutzbegehren wurde nicht entsprochen und ihre Rechtsposition im Verfahren über die Gehaltsexekution gegen den Schuldner beeinträchtigt.
Die Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht ist daher verfehlt; das Rekursgericht wird sich mit dem Rechtsmittel inhaltlich zu befassen haben.