Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein; je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeigt hat, je länger es - ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können
GZ 7 Ob 231/15v, 27.01.2016
OGH: Nach stRsp kommt es bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens gem § 382b EO, was auch für das weitere Zusammentreffen gem § 382e EO gilt, auf das Ausmaß, die Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen auf die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung an. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeigt hat, je länger es - ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.
Nach stRsp soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. Von Bedeutung ist dabei nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch „als Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Die mit dem Gewaltschutzgesetz angestrebte „Entschärfung“ der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung legt es nahe, bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen.
Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens geht idR nicht dadurch verloren, dass der eine Teil das unzumutbare Verhalten des anderen Teils eine Zeit lang hinnimmt.
Diese Kriterien sind auch für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammentreffens nach § 382e EO maßgeblich. Während es nach § 382b EO des Nachweises eines dringenden Wohnbedürfnisses bedarf, ist nach § 382e EO demgegenüber zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Sicherungsantrag nach § 382e EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von diesen Grundsätzen nicht ab. Obwohl über den Antragsgegner ein Betretungsverbot nach § 38a Abs 1 Z 1 SPG verhängt wurde, nachdem er aus Eifersucht die Erstantragstellerin beschimpft und mit dem Umbringen bedroht hatte, besserte sich die Situation nach seiner mit Zustimmung der Erstantragstellerin erfolgten Rückkehr nicht; vielmehr sprach der Antragsgegner dann auch noch Selbstmorddrohungen aus, unternahm einen Selbstmordversuch und wurde erneut weggewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass den Antragstellerinnen das weitere Zusammenleben und das weitere Zusammentreffen mit dem Antragsgegner nicht zumutbar ist, im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Besondere Interessen des Antragsgegners, die dem nach § 382e EO angeordneten Kontaktverbot sowie Aufenthaltsverbot am Arbeitsplatz der Erstantragstellerin und an der Schule der Zweitantragstellerin entgegenstehen würden, werden von ihm nicht behauptet.