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Verfahrensrecht

OGH: Oppositionsantrag in Unterhaltssachen gem § 35 Abs 2 S 3 EO idF BGBl 2014/69

Ist die Anlassexekution beendet, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen; unterlässt er dies, ist die Klage abzuweisen, weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt; das gilt auch für den beantragten Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen, der nicht erfolgen kann, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet ist; da diese aus § 35 Abs 1 Satz 1 EO abzuleitenden Grundsätze auch für nunmehr in das Außerstreitverfahren verwiesene Oppositionsanträge in Unterhaltssachen (vgl § 35 Abs 2 Satz 3 EO idF BGBl 2014/69) gelten, fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer inhaltlichen Entscheidung über seinen Oppositionsantrag

15. 03. 2016
Gesetze:   § 35 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsantrag, Unterhaltssache, Unterhaltsfestsetzung, zukünftige Unterhaltsperioden

 
GZ 3 Ob 242/15g, 20.01.2016
 
OGH: Im Revisionsrekurs weisen die Antragsgegner - vom Antragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung nicht bestritten - darauf hin, dass sie die Einstellung der Anlassexekution beantragt hätten.
 
Tatsächlich wurde über Antrag der Antragsgegner mit Beschluss des Erstgerichts vom 30. Oktober 2015 die Exekution gem § 39 Abs 1 Z 6 EO rechtskräftig eingestellt.
 
Einwendungen gegen den Anspruch können nach § 35 Abs 1 Satz 1 EO nur „im Zuge des Exekutionsverfahrens“ erhoben werden, also in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution. Ist die Anlassexekution beendet, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen. Unterlässt er dies, ist die Klage abzuweisen, weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt. Das gilt auch für den beantragten Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen, der nicht erfolgen kann, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet ist.
 
Da diese aus § 35 Abs 1 Satz 1 EO abzuleitenden Grundsätze auch für nunmehr in das Außerstreitverfahren verwiesene Oppositionsanträge in Unterhaltssachen (vgl § 35 Abs 2 Satz 3 EO idF BGBl 2014/69) gelten, fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer inhaltlichen Entscheidung über seinen Oppositionsantrag.
 
 

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