Eine Schadenersatzpflicht begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 228 ZPO, wenn es sich dabei um eine bereits gegenwärtige und in allen rechtserzeugenden Tatsachen vollständig konkretisierte Verpflichtung handelt
GZ 1 Ob 162/15b, 28.01.2016
OGH: Die Rsp bejaht die Zulässigkeit der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell) schädigenden Ereignis. Eine Schadenersatzpflicht begründet daher ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 228 ZPO, wenn es sich dabei um eine bereits gegenwärtige und in allen rechtserzeugenden Tatsachen vollständig konkretisierte Verpflichtung handelt.