Dass der Wettanbieter bei einer Manipulation des Sportereignisses nicht an den Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich aus der gravierenden Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Wettenden; wenn die Behauptung des Wettteilnehmers eintritt, schädigt sich der getäuschte Wettanbieter durch die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem erhaltenen Wetteinsatz und dem tatsächlich ausbezahlten Gesamtbetrag, weil eine Zahlungspflicht gar nicht bestanden hat
GZ 12 Os 77/15p, 28.01.2016
OGH: Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist die (zumindest) konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist. Dass der Wettanbieter bei einer Manipulation des Sportereignisses nicht an den Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich aus der gravierenden Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Wettenden. Wenn die Behauptung des Wettteilnehmers eintritt, schädigt sich der getäuschte Wettanbieter durch die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem erhaltenen Wetteinsatz und dem tatsächlich ausbezahlten Gesamtbetrag, weil eine Zahlungspflicht gar nicht bestanden hat.