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Zivilrecht

OGH: §§ 81 ff EheG (hier: ausbezahlte Abfertigung wurde zum Wohnungskauf verwendet)

Eine während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angefallene Abfertigung ist als eheliche Ersparnis in die Aufteilung einzubeziehen

15. 03. 2016
Gesetze:   §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Abfertigung

 
GZ 1 Ob 248/15z, 28.01.2016
 
OGH: Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zur Aufteilungsmasse ist jedenfalls, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört. Nach stRsp und hL ist eine während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angefallene Abfertigung als eheliche Ersparnis in die Aufteilung einzubeziehen.
 
Der Antragsgegner erhielt anlässlich seines Ausscheidens aus einem Unternehmen insgesamt mehr als 126.000 EUR an gesetzlicher und freiwilliger Abfertigung ausbezahlt. Diesen Betrag legte er auf ein Sparbuch und kaufte daraus noch vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft um 115.000 EUR eine in seinem Eigentum stehende Wohnung. Wenn die Vorinstanzen diese Eigentumswohnung in die Aufteilungsmasse einbezogen, entspricht dies der Judikatur und ist nicht zu beanstanden. Da der Kaufpreis dieser Wohnung bereits in der Abfertigung Deckung fand, braucht nicht auf die Frage der Berücksichtigung der vom Antragsgegner weiters erhaltenen Pensionsabfindung eingegangen werden.
 
Dem Antragsgegner wurde die Zahlung des an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichsbetrags in zwei Raten auferlegt. Er nennt im Revisionsrekurs nicht die von ihm abweichend davon angestrebte Ratenzahlung. Im Übrigen kommt aufgrund seines festgestellten Einkommens, der Möglichkeit der Rücklagenbildung im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer und der Zumutbarkeit der Aufnahme eines Kredits zur Leistung der Ausgleichszahlung auch aus Billigkeitserwägungen eine andere Art der Ratenzahlung nicht in Betracht.
 
 

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