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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Einbeziehung künftiger Einkommensänderungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (iZm prognostizierter Entwicklung von EU-Förderungen)

Auch EU-Förderungsleistungen sind als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen; während für konkrete vergangene Zeitabschnitte die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperiode zu ermitteln ist, ist bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin über ein Einkommen in ähnlicher Höhe verfügen werde; dabei kommt es aber nicht auf spekulative Prognosen zukünftiger Umstände, insbesondere künftiger Einkommensveränderungen, an; zur Verfügung stehende gesicherte aktuelle Daten müssen aber verwendet werden

15. 03. 2016
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsbemessung, künftige Einkommensänderungen, prognostizierte EU-Förderungen

 
GZ 10 Ob 110/15x, 22.02.2016
 
OGH: Grundsätzlich wird bei selbstständig Erwerbstätigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Zweck dieser Durchschnittsbetrachtung ist es, Einkommensschwankungen, die die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerren könnten, auszuschalten. Die für die Unterhaltsbemessung herangezogenen Beobachtungszeiträume können aber auch variieren und sind von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen.
 
Als Einkommen ist grundsätzlich alles zu verstehen, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern solche Einkünfte nicht nach gesetzlichen Bestimmungen außer Betracht zu bleiben haben. Öffentlich-rechtliche Leistungen sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und nicht allein wegen der in der Leistung liegenden Zweckbestimmung auszuscheiden. Auch EU-Förderungsleistungen sind nach stRsp als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
 
Von diesen Grundsätzen weicht die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht ab, wegen der starken Schwankungen der Einkünfte seien zur Vermeidung einer Verfälschung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht nur die letzten drei Jahre vor Beschlussfassung, sondern die Durchschnittswerte der letzten vier Jahre (2009 bis 2013) zu Grunde zu legen, wobei in die Bemessungsgrundlage auch die gewährten EU-Förderungen einzubeziehen seien.
 
Während für konkrete vergangene Zeitabschnitte die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperiode zu ermitteln ist, ist bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin über ein Einkommen in ähnlicher Höhe verfügen werde. Dabei kommt es aber nicht auf spekulative Prognosen zukünftiger Umstände, insbesondere künftiger Einkommensveränderungen, an. Zur Verfügung stehende gesicherte aktuelle Daten müssen aber verwendet werden.
 
Auch mit diesen Grundsätzen der Rsp steht die Rechtsansicht der Vorinstanzen in Einklang. Die Frage, ob es sich bei den im gerichtlichen Sachverständigengutachten erstellten Einkommensprognosen für die Jahre 2015 bis 2018 um gesicherte Daten oder um (spekulative) Prognosen ungewisser zukünftiger Entwicklungen handelt, fällt jedoch in das Gebiet der Beweiswürdigung und stellt keine rechtliche Beurteilung dar. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die Ausführungen des Sachverständigen zu den sinkenden landwirtschaftlichen Einkommen und der degressiven Gestaltung von EU- und sonstigen nationalen Förderungen stellten nur Annahmen und keine zuverlässigen Indikatoren für den mit Sicherheit in Zukunft eintretenden Wegfall einzelner Einkommensbestandteile dar, ist vom OGH, der auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr zu überprüfen.
 
Nicht zu beanstanden ist weiters, dass das Rekursgericht die erstmals mit dem Rekurs erfolgte Vorlage der Bestätigung der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich vom 3. 8. 2015 als unzulässige Neuerung (§ 49 AußStrG) erachtete. Umstände, die den Revisionsrekurswerber an deren Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt gehindert hätten, werden auch im Revisionsrekurs nicht dargetan.
 
Ist eine zukünftige degressive Einkommensentwicklung als ungewiss anzusehen, kann sich der Revisionsrekurswerber gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auch nicht dadurch als sachwidrig ungleich behandelt ansehen, dass er immer erst nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung stellen kann und dieser Antrag (möglicherweise) infolge gutgläubigen Verbrauchs der Unterhaltszahlungen erfolglos bleibt.
 
 

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