Für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes kommt es bei einer Auslandsklausel nach der Ereignistheorie nicht darauf an, wo die Ursache (der Verstoß) gesetzt wurde, sondern darauf, wo das Schadensereignis eingetreten ist; Deckungspflicht des Versicherers besteht dann, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten zur Gänze im Inland verwirklicht hat
GZ 7 Ob 17/16z, 17.02.2016
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von befugten Technischen Büros (AHTB) haben auszugsweise folgenden Inhalt:
„Art 1
Gegenstand der Versicherung
1.1 Der Versicherer übernimmt es, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen aus Personenschäden und sonstigen Schäden zu tragen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizze bezeichneten beruflichen Tätigkeit (dem versicherten Risiko) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. In diesem Rahmen übernimmt der Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr einer von einem Dritten ungerechtfertigterweise behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
(...)
Art 6
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen
(…)
1.3.1 aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen (…)
1.3.3 die Ausschlussbestimmungen gemäß den vorstehenden Punkten 1.3.1 und 1.3.2 finden jedoch für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Schweiz und Italien keine Anwendung.
(…)
Art 7
Begriff des Versicherungsfalles
1. Versicherungsfall ist ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), als dessen Folge Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers erwachsen könnten. (...)“
Die Klägerin entwickelte im Auftrag der R GmbH einen Pelletofen. R GmbH produzierte ihn in Österreich in Serie und vertrieb ihn dann europaweit an Endkunden. Bei einigen Endkunden in ganz Europa zerbarst während des Verbrennungsprozesses die - wie von R GmbH behauptet - bei der Entwicklung zu dünn dimensionierte Glasscheibe der Ofentüre. R GmbH ließ daraufhin präventiv sämtliche ausgelieferten Öfen umrüsten und forderte von der Klägerin ein konstitutives Anerkenntnis, wonach diese für alle R GmbH entstandenen Kosten dieser Umrüstaktion (1.148.227,93 EUR) aufkommen werde.
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für den beschriebenen Schaden.
Die Beklagte lehnte Deckung unter Hinweis auf die Auslandsklausel ab.
OGH: Bereits das Berufungsgericht ist von den Entscheidungen des OGH 7 Ob 54/86 und 7 Ob 58/87 ausgegangen, nach denen sog Auslandsklauseln (Ausschluss des Versicherungsschutzes für „Schadenersatzverpflichtungen aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen“) nach der Ereignistheorie auszulegen sind.
Zweck einer Auslandsklausel ist es, das Risiko wegen der Schwierigkeit der Aufklärung des Versicherungsfalls im Ausland überschaubar zu machen. Für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes kommt es bei einer solchen Klausel nach der Ereignistheorie nicht darauf an, wo die Ursache (der Verstoß) gesetzt wurde, sondern darauf, wo das Schadensereignis eingetreten ist. Deckungspflicht des Versicherers besteht dann, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten zur Gänze im Inland verwirklicht hat.
Diese Voraussetzung bejahte der OGH in den beiden Entscheidungen 7 Ob 54/86 und 7 Ob 58/87, die - wie hier - Fälle betrafen, in denen aufgrund von fehlerhaften Konstruktionsplänen der Versicherungsnehmerin vom Dritten im Inland ein mangelhaftes Produkt hergestellt worden war. Der OGH kam bei einer solchen Konstellation zum Ergebnis, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt, der die Deckungspflicht des Versicherers auslöst, auch dann zur Gänze im Inland verwirklicht, wenn der Mangel erst beim späteren Betrieb der Maschine im Ausland entdeckt wird. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten verkennt, dass der Ort des Schadenereignisses im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln ist, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der Versicherungsnehmer beteiligt ist.
Zusammengefasst folgt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts bei vergleichbarer Sach- und identer Rechtslage den in der Literatur nicht auf Kritik gestoßenen Entscheidungen 7 Ob 54/86 und 7 Ob 58/87 entspricht.