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Zivilrecht

OGH: Risikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung – zur Anwendung von Art 7.1.5. ARB 2003 auf arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter

Eine – von der personalen Risikoumschreibung des Art 23.1.1 ARB 2003 umfasste – arbeitnehmerähnliche Person iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG, die Finanzdienstleistungen vertreibt, und gegen den Unternehmer eine Stufenklage zwecks Auszahlung von Leitungsvergütungen anstrebt, nimmt rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts iSd Risikoausschlusses des Art 7.1.5 ARB 2003 wahr

15. 03. 2016
Gesetze:   Art 7 ARB, Art 23 ARB, § 51 ASGG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Risikoausschluss, arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter

 
GZ 7 Ob 156/15i, 27.01.2016
 
Die ARB 2003 lauten auszugsweise:
 
„Gemeinsame Bestimmungen
 
[...]
 
Artikel 7
 
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
 
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen [...]
 
1.5. aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen und aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes; […]
 
Besondere Bestimmungen
 
[...]
 
Artikel 23
 
Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen
 
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.
 
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?Versicherungsschutz haben
 
1.1. im Berufsbereich
 
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
 
1.2. im Betriebsbereich
 
der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem versicherten Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
 
2. Was ist versichert?
 
Der Versicherungsschutz umfasst
 
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Verfahren vor Arbeitsgerichten
 
- zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung; [...].“
 
Der Versicherungsschutz des Klägers umfasst den in Art 23.1.1. ARB 2003 geregelten Baustein „Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen im Berufsbereich“.
 
 
Der in einem Strukturvertrieb weitgehend selbstbestimmt tätig gewesene Kläger verkaufte Kapitalanlagen, Bauspar- und Versicherungsverträge. Er wollte mittels Stufenklage die Auszahlung dieser Leitungsvergütungen erreichen und begehrte für den Prozess gegen den Unternehmer Rechtsschutzdeckung von seiner Versicherung.
 
OGH: Der Kläger hat nach Art 23.1.1. ARB 2003 Versicherungsschutz „in (seiner) Eigenschaft als Arbeitnehmer iSd § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen“. Da diese personale Risikoumschreibung generell „Arbeitnehmer“ iSd § 51 ASGG einschließt, erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Art 23.1.1. ARB 2003 auch auf arbeitnehmerähnliche Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG.
 
Der Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts ist anhand der faktisch ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der Qualität der von ihm verfolgten Ansprüche zu beurteilen. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die im Rahmen eines Strukturvertriebs Kapitalanlagen, Bauspar- und Versicherungsverträge vertreibt, ihre Tätigkeit dabei weitgehend selbst bestimmt und gegen den Unternehmer mit einer Stufenklage die Klärung und Auszahlung von rückverrechneten Leitungsvergütungen anstrebt, mit denen sie wegen stornierter Verträge der ihr zustrukturierten Mitarbeiter belastet wurde, nimmt rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts wahr. Diese Rechtsverfolgung unterliegt - im Gegensatz zur Verfolgung sonstiger Ansprüche - dem Risikoausschluss nach Art 7.1.5. ARB. Das Berufungsgericht hat daher die Deckungsklage des Versicherungsnehmers mit Recht abgewiesen, weshalb der dagegen erhobenen Revision ein Erfolg zu versagen war.
 
 

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