Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht, mag dieser Anspruch auch öffentlich-rechtlicher Natur sein; die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden hingegen nicht zu Ersatzforderungen nach § 1042 ABGB; dies würde es jedermann ermöglichen, durch tatsächliche Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Kompetenz des zuständigen Rechtsträgers zu arrogieren und den getätigten Aufwand von diesem ersetzt zu verlangen
GZ 4 Ob 119/15a, 27.01.2016
OGH: Die Beklagte bemängelt zutreffend, dass Ansprüche nach § 1042 ABGB nicht auf die in § 16 NÖ Landesstraßengesetz aF (= § 15 NÖ Landesstraßengesetz nF) normierte Verpflichtung zur Kostentragung gestützt werden können.
Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden. Auf die Art des Rechtsgrundes kommt es nicht an, dieser kann auch im öffentlichen Recht begründet sein. Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt aber nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten, noch zwischen dem Kläger und einem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und einem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach der fremden Schuld (2 Ob 114/03h betreffend die Herstellungs- und Sanierungskosten einer Zufahrtsstraße).
Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist daher die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht, mag dieser Anspruch auch öffentlich-rechtlicher Natur sein. Die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden hingegen nicht zu Ersatzforderungen nach § 1042 ABGB. Dies würde es jedermann ermöglichen, durch tatsächliche Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Kompetenz des zuständigen Rechtsträgers zu arrogieren und den getätigten Aufwand von diesem ersetzt zu verlangen.
Aus der in § 16 Abs 2 NÖ Landesstraßengesetz aF bzw § 15 Abs 1 nF normierten Straßenbaulast der Gemeinde lässt sich nicht ableiten, dass die Gemeinde verpflichtet wäre, eine Leistung gegenüber einer bestimmten dritten Person zu erbringen. Es fehlt daher an einem anspruchsberechtigten Dritten. Für den Kläger ist auch daraus nichts zu gewinnen, dass § 1042 ABGB in bestimmten Konstellationen auch auf zweipersonale Verhältnisse anwendbar ist, da die zuvor zitierten landesgesetzlichen Bestimmungen ihm selbst keinen subjektiven Anspruch gewähren. Ein Anspruch des Klägers nach § 1042 ABGB muss daher scheitern.